Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Hierzu gehören insbesondere die AHV-Nummer und der Zeitpunkt des EL-Anspruchs beginns. Der Erhebungsstelle werden keinerlei Informationen zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung oder einzelner Berechnungskomponenten bekanntgegeben.
Art. 26b EL-Informationssystem
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nötig ist, weil die Abkürzung «ZAS» neu schon in Artikel 26a Absatz 2 ELG eingeführt wird.
4.2.5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198282 über berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, ein Mindestalter für den Altersrücktritt festzulegen, muss aufgehoben werden. Die Verordnungsbestimmung, die es den Vor sorgeeinrichtungen erlaubt, für ihre Versicherten ein reglementarisches Mindestrück trittsalter von 58 Jahren vorzusehen, wird gestrichen. Ausser in Ausnahmefällen wird es nicht mehr möglich sein, vor dem vollendeten 63. Altersjahr in Rente zu gehen, wo mit eine Angleichung an die erste Säule erreicht werden soll. Das Alter 63 ist bereits im Gesetz in Artikel 13 BVG verankert. Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz ist daher gegen standslos. Die Ausnahmen, die eine Abweichung von diesem Mindestalter ermöglichen und die derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind, werden neu im Gesetz in Artikel 13 Absatz 3 (für betriebliche Restrukturierungen) verankert (siehe Erläuterung unten) oder gestrichen (aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf das Berechnungs modell der Vorsorgeeinrichtungen zur Sicherstellung der Angemessenheit (Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 283). Die Berechnungsmodelle basieren auf dem Referenzalter, so dass die Erhö hung des Mindestrentenalters keine Anpassung erfordert, um die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit zu überprüfen.
Art. 13 Abs. 3
Diese Bestimmung ist in ihrer derzeitigen Formulierung nicht mehr erforderlich. Vorsor geeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 63. Alters jahr vorsehen. Absatz 3 wird geändert und führt Ausnahmen von der Altersgrenze 63 nach Absatz 2 ein. Betriebliche Restrukturierungen, die eine Ausnahme vom Mindest rentenalter darstellen und derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind (Art. 1i Abs. 2 Bst. a BVV 2), werden künftig auf Gesetzesstufe verankert. Zudem wird eine neue Aus nahme eingeführt. Auf Ebene von Gesamtarbeitsverträgen oder in Personalgesetzen
82SR 831.40