Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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von öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kann ebenfalls ein tieferes Mindestalter für be stimmte Personalkategorien vorgesehen werden. In diesen Ausnahmefällen wird es jedoch nicht möglich, vor dem vollendeten 60. Altersjahr in Rente zu gehen.

Art. 21 Abs. 1

Die Reform AHV 21 regelte die Situation von Personen, die nach Erreichen des Refe renzalters weiterarbeiten und aufgrund der aufgeschobenen Altersleistung noch keine Altersrente beziehen. Die Bestimmung sieht jedoch keine Regelung für Personen vor, die weiter erwerbstätig sind und gemäss Artikel 33b Beiträge an ihre Vorsorgeeinrich tung einzahlen. Die Bestimmung wird somit um diese Versichertenkategorie ergänzt, so dass nicht nur die Altersleistungen, sondern auch die Hinterlassenenleistungen auf gebessert werden.

Art. 33a Abs. 1

Um die Anhebung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre abzufedern, sollte den Versicherten, wo immer möglich, mehr Flexibilität eingeräumt werden. Gemäss geltendem Recht können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten nach dem vollen deten 58. Altersjahr anbieten, ihren Lohn um höchstens die Hälfte zu reduzieren und gleichzeitig ihren bisherigen Verdienst weiter zu versichern und darauf Beiträge zu zah len. Die Vorsorgeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, ihren Versicherten, die dies wünschen und deren Lohn sich um höchstens die Hälfte reduziert, die Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen.

Ohne diese Änderung hängt die Möglichkeit für über 58-jährige Arbeitnehmende, ohne Einbusse bei der Arbeitsvorsorge kürzer zu treten und beispielsweise ihre Arbeitszeit von 100 auf 80 Prozent zu reduzieren, vom Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ab.

Beispiel: Ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 59 Jah ren beschliesst er, die Teamleitung abzugeben. Sein Pflichtenheft wird entsprechend geändert, so dass er seine Arbeitszeit von 100 auf 70 Prozent reduzieren kann. Sein Jahreslohn reduziert sich ebenfalls, und zwar von 200 000 auf 110 000 Franken. Der Arbeitnehmer will bis 64 arbeiten. Sein Vorsorgeguthaben beträgt im Alter von 59 Jah ren 650 000 Franken. Sein versicherter Lohn beläuft sich auf 175 000 Franken. Sein Vorsorgeplan sieht jährliche Beiträge von 20 Prozent vor. Kann er sich nicht auf Arti kel 33a berufen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 85 000 Franken. Er be zahlt also jährlich 17 000 Franken ein. Mit 64 Jahren verfügt er dann über ein Vorsor gevermögen von rund 785 000 Franken. Kann er hingegen Artikel 33a geltend ma chen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 175 000 Franken. Er würde also jährlich 35 000 Franken einzahlen. Mit 64 Jahren hätte er dann ein Vorsorgeguthaben von rund 880 000 Franken. Das entspricht einer Differenz von rund 95 000 Franken.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

Abs. 1: Nach geltendem Recht haben Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 33b die Möglichkeit, ihren Versicherten auf Verlangen die Weiterführung ihrer Vorsorge anzu