Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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bieten, wenn sie über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten. Die Vorsorgeeinrich tungen sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Als Anreiz für die Arbeitnehmenden, länger auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben und ihre Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber über das Referenzalter hinaus fortzusetzen, wird Artikel 33b dahingehend geändert, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten zwingend die Weiterversicherung anbieten müssen. Die Versicherten können somit entscheiden, ob sie weiter Beiträge an ihre berufliche Vorsorge leisten, den Bezug der Altersleistungen gemäss Artikel 13b ohne Beitragszahlungen aufschieben oder ihre Altersleistungen beziehen möchten.
Abs. 2: Diese durch die Änderung von Absatz 1 eingeführte Möglichkeit der Weiterver sicherung besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die weiterhin beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, und solchen, die nach Erreichen des Referenzalters den Arbeit geber wechseln, zu vermeiden, wird eine neue Bestimmung ins Freizügigkeitsgesetz (FZG)84 (Art. 2 Abs. 1quaterin Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1bis) aufgenommen, so dass die Austrittsleistung nach Erreichen des Referenzalters bei Weiterführung der Erwerbstä tigkeit übertragen werden kann. Diese Änderung des FZG bedingt jedoch, dass der Anwendungsbereich von Artikel 33b erweitert wird. Denn die Bestimmung soll auch für Personen gelten, die den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln und ihre Vorsorge nicht wie bisher weiterführen, sondern ein Versicherungsverhältnis mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung beginnen.
Abs. 3: Mit der Einführung von Absatz 2 können Personen, die nach dem vollendeten
65. Altersjahr den Arbeitgeber wechseln, Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zahlen, die später die Altersleistungen auszahlen wird. Damit dies für die versicherte Person auch interessant ist, muss sie ihre Austrittsleistung von der früheren Vorsorge einrichtung übertragen können, was mit der Einführung von Artikel 2 Absatz 1quaterFZG möglich sein wird (siehe Erläuterung unten). Es kann jedoch sein, dass der Betrag der Austrittsleistung höher ist als die Austrittsleistung, die notwendig ist, um bei der neuen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf die maximalen reglementarischen Leistungen zu ha ben. Absatz 3 wird somit eingeführt, damit die versicherte Person ihre Austrittsleistung vollständig auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen kann und letztere die Austritts leistung behalten muss, um die Altersleistungen der neu versicherten Person zu ver bessern. Dadurch wird vermieden, dass ein Teil der Austrittsleistung nach dem vollen deten 65. Altersjahr an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen wird, was problematisch ist, da Freizügigkeitsstiftungen in der Regel nach Erreichen des Referenzalters keine Freizügigkeitskonten mehr eröffnen. Die Versicherten haben jedoch auch die Möglich keit, den darüber hinausgehenden Teil als Altersleistungen von ihrer früheren Vorsor geeinrichtung zu beziehen.
Abs. 4 Bst. a: Personen, die nach vollendetem 65. Altersjahr weiterarbeiten und Bei träge an ihre Vorsorgeeinrichtung leisten möchten, müssen über eine gewisse Flexibi lität verfügen, um ihre Erwerbstätigkeit und ihren Übertritt in den Ruhestand bestmög lich planen zu können. Möglicherweise verdienen sie weniger als zuvor oder reduzieren ihren Beschäftigungsgrad. In diesem Fall ist es denkbar, dass sie ein zusätzliches Ein
84 SR 831.42