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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

e. über eine Stabilisierungsplanung mit umgehend umsetzbaren Massnahmen insbesondere hinsichtlich Liquidität und Kapital verfügen, sodass sie sich im Krisenfall nachhaltig stabilisieren und ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen können.

Art. 10 Abs. 2, 2bis, 3 sowie 4 Bst. b und c

2 Die systemrelevante Bank muss darlegen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e erfüllt, und nachweisen, dass sie die systemrelevanten Funktionen im Falle drohender Insolvenz weiterführen kann. Erfüllt die Bank diese Pflichten nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.

2bis Die FINMA legt für jede systemrelevante Bank eine bankenspezifische Abwicklungsstrategie fest. Die Abwicklungsstrategie definiert die Abwicklungsoptionen, die die Bank in der Abwicklungsplanung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d ausarbeiten muss.

3Aufgehoben

4 Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:

b. die Kriterien zur Beurteilung, ob die Pflichten nach Absatz 2 erfüllt sind;

c. die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn die Pflichten nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Sechsten Abschnitts

Art. 10b Teilweiser Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen und

disziplinarische Massnahmen

1 Richten systemrelevante Banken variable Vergütungen an Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 und Personen mit einer hohen Gesamtvergütung aus, so müssen sie deren Auszahlung teilweise aufschieben.

2 Sie müssen in ihren internen Vorschriften bestimmen, welche Personen als Personen mit hoher Gesamtvergütung gelten.

3 Sie müssen ihr Vergütungssystem so ausgestalten, dass:

a. der als aufgeschobene variable Vergütungen auszubezahlende Betrag an die künftige Entwicklung von Erfolg und Risiken gebunden ist;

b. sie im Fall einer Verletzung geltenden Rechts oder betriebsinterner Vorschriften:

1. die Auszahlung der aufgeschobenen variablen Vergütungen ganz oder teilweise verweigern können,

2. bereits ausbezahlte variable Vergütungen während eines bestimmten Zeitraums ganz oder teilweise zurückfordern können;

3. auf die Gewährung zukünftiger variabler Vergütungen ganz oder teilweise verzichten.