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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 24

Zehnter Abschnitt: Frühinterventionsmassnahmen

Art. 24

1 Stellt die FINMA fest, dass sich die wirtschaftliche Lage einer Bank in Bezug auf deren Eigenmittel oder Liquidität erheblich verschlechtert oder in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern könnte oder dass die Interessen der Kundinnen und Kunden in anderer Weise gefährdet sind, so ordnet die FINMA Frühinterventionsmassnahmen an. Sie kann insbesondere:

a. die in Artikel 19 vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation anordnen;

b. die Einschränkung des Geschäftsbereichs der Bank anordnen;

c. der Bank Ausschüttungen verbieten, insbesondere in Form von Dividenden, Aktienrückkäufen oder Zinsen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;

d. die Stärkung der Eigenmittelausstattung anordnen;

e. die Stärkung der Liquiditätsausstattung anordnen;

f. die Umsetzung von im Stabilisierungsplan vorgesehenen Massnahmen anordnen;

g. die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung anordnen;

h. den Wechsel der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft oder der obligationenrechtlichen Revisionsstelle anordnen;

i. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen, sie abberufen oder Organe einsetzen.

2 Könnte durch die Veröffentlichung und Meldung von vertraulichen und kursrelevanten Informationen, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach Absatz 1 stehen, der Zweck dieser Massnahmen vereitelt werden, so kann die FINMA anordnen, dass die Veröffentlichung und Meldung dieser Informationen gemäss den Vorschriften zu Insiderinformationen aufzuschieben ist. Die Bank muss die Geheimhaltung der Informationen gewährleisten. Ist die Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet, so lebt die Pflicht zur Veröffentlichung und Meldung wieder auf.

3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Aufsicht über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate.

Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und 2

Voraussetzungen und Massnahmen bei Insolvenzgefahr

1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:

b. ein Abwicklungsverfahren nach den Artikeln 28–32;