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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

geben, soweit dies zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung sowie zur Verwertung der Kreditgeschäfte und der damit verbundenen Rechte und Sicherheiten nach diesem Abschnitt erforderlich ist.

2Vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten stehen der Bekanntgabe der Daten und Informationen nach Absatz 1 nicht entgegen.

Gliederungstitel vor Art. 18

Neunter Abschnitt: Aufsicht

Art. 19 Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation

1Stellt die FINMA fest, dass eine Bank die Bestimmungen des Aufsichtsrechts verletzt oder sie diese in absehbarer Zeit verletzen könnte, so kann die FINMA Massnahmen anordnen, um eine angemessene Organisation sicherzustellen. Sie kann insbesondere:

a. Anpassungen der Organisation der Bank anordnen;

b. die Bank den Anforderungen nach Artikeln 3c Absatz 2 und 3d unterstellen;

c. anordnen, dass die Leitung der verschiedenen Bereiche und Funktionen nach Artikel 3c Absatz 2 von unterschiedlichen Personen ausgeübt wird;

d. anordnen, dass die Bank weitere zentrale Funktionen nach Artikel 3c Absatz 2 Buchstabe h bezeichnet sowie dass sie die diesen Funktionen zugeordneten Verantwortlichkeiten anpasst;

e. Anpassungen der Ausgestaltung oder Anwendung des Vergütungssystems anordnen;

f. die Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Bank anordnen.

2Absatz 1 gilt auch für die Aufsicht über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate.

Gliederungstitel vor Art. 23

Aufgehoben

Art. 23 Direkte Prüfungen

Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen.