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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

ten, dürfen durch die Nationalbank zum Zweck der Verwertung ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners an Dritte übertragen werden.

2In Vereinbarungen zwischen der Bank und der Schuldnerin oder dem Schuldner enthaltene Abtretungsverbote, welche eine Verwertung von Kreditforderungen oder von Sicherheiten durch die Nationalbank nach Absatz 1 einschränken, gelten für die Verwertung nach Absatz 1 als nichtig.

Art. 17b Übertragung von Kreditforderungen sowie Bestellung von

anderweitigen Sicherheiten im Zusammenhang mit einer

Zweckgesellschaft

1Die Übertragung von Kreditforderungen unter schweizerischem Recht, einschliesslich sämtlicher mit diesen Kreditforderungen verbundenen Vorzugs- und Nebenrechten sowie nicht-akzessorischen Sicherheiten, durch eine Bank an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft und die Bestellung anderweitiger Sicherheiten an solchen Kreditforderungen zugunsten einer hierfür errichteten Zweckgesellschaft zur Besicherung von durch diese Bank oder durch die Zweckgesellschaft begebene Schuldverschreibungen sind ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners der Kreditforderung zulässig, sofern diese Schuldverschreibungen durch die Bank ausschliesslich zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der Nationalbank genutzt werden.

2In Vereinbarungen zwischen der Bank und der Schuldnerin oder dem Schuldner enthaltene Abtretungsverbote, welche eine Übertragung von Kreditforderungen oder eine Bestellung von Sicherheiten nach Absatz 1 einschränken, gelten für Übertragungen und Bestellungen nach Absatz 1 als nichtig.

Art. 17c Informationspflichten der Bank

1Die Bank ist verpflichtet, der Nationalbank Informationen über die Kreditforderungen nach den Artikeln 17 und 17b zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.

2Die Informationspflicht geht vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vor.

3Die Bank muss die Schuldnerin oder den Schuldner bei Abschluss des Kreditvertrags in geeigneter Weise über den Inhalt und die Bedeutung dieses Abschnitts informieren, namentlich über die Möglichkeit der Übertragung von Kreditforderungen oder der Bestellung von Sicherheiten nach Artikel 17 oder Artikel 17b ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners.

Art. 17d Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten

juristischer Personen

1Die Nationalbank sowie Dritte, die für den Vollzug dieses Abschnitts sowie für die Verwertung nach Artikel 17a beigezogen werden, dürfen Personendaten, Daten juristischer Personen sowie andere Informationen bearbeiten und untereinander bekannt-