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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4 Systemrelevante Banken, die keine variablen Vergütungen ausrichten, müssen zur Ahndung der Verletzung geltenden Rechts oder betriebsinterner Vorschriften durch Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 und Personen mit hoher Gesamtvergütung disziplinarische Massnahmen vorsehen.
5 Der Bundesrat bestimmt:
a. den Anteil der variablen Vergütungen, dessen Auszahlung aufgeschoben werden muss;
b. die Dauer des Aufschubs sowie die Auszahlung der aufgeschobenen Vergütungen über die Dauer;
c. den Zeitraum, während dessen variable Vergütungen zurückgefordert werden dürfen;
d. die Kriterien für die Bestimmung hoher Gesamtvergütungen.
Gliederungstitel vor Art. 17
Achter Abschnitt: Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der Nationalbank
Art. 17 Erleichterte Übertragung von Kreditforderungen sowie Bestellung
von anderweitigen Sicherheiten
1Die Übertragung von Forderungen aus einem Kreditvertrag (Kreditforderungen) unter schweizerischem Recht, einschliesslich sämtlicher mit diesen Kreditforderungen verbundenen Vorzugs- und Nebenrechten sowie nicht-akzessorischen Sicherheiten, durch Banken an die Nationalbank und die Bestellung anderweitiger Sicherheiten an den Kreditforderungen zugunsten der Nationalbank zwecks Besicherung von Liquiditätsunterstützung der Nationalbank sind ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ohne Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners der Kreditforderung zulässig.
2In Vereinbarungen zwischen der Bank und der Schuldnerin oder dem Schuldner enthaltene Abtretungsverbote, welche eine Übertragung von Kreditforderungen oder eine Bestellung von Sicherheiten nach Absatz 1 einschränken, gelten für Übertragungen und Bestellungen nach Absatz 1 als nichtig.
3Zum Zweck der Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der Nationalbank ist die Übertragung von Schuldbriefen durch Banken an eine von der Nationalbank bezeichnete zentrale Verwahrstelle oder eine treuhänderische Schuldbriefgläubigerin oder einen treuhänderischen Schuldbriefgläubiger ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ohne Zustimmung der Schuldbriefschuldnerin oder des Schuldbriefschuldners zulässig.
Art. 17a Verwertung von Sicherheiten
1Als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der Nationalbank verwendete Kreditforderungen nach Artikel 17 Absatz 1, einschliesslich der mit diesen Kreditforderungen verbundenen Vorzugs- und Nebenrechten sowie nicht-akzessorischen Sicherhei-