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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Schutzmassnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Abwicklung oder Konkursliquidation angeordnet werden.

Art. 26 Abs. 1 und 2

1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen anordnen; insbesondere kann sie:

a. die Frühinterventionsmassnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 anordnen;

b. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen;

c. die Bank schliessen;

d. die Stundung oder den Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.

2 Artikel 24 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 28 Abwicklungsoptionen und -verfahren

1 Die FINMA kann ein Abwicklungsverfahren einleiten, wenn begründete Aussicht besteht auf:

a. Restrukturierung und Weiterführung der Bank;

b. Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen; oder

c. geordneten Marktaustritt.

2 Die FINMA erlässt die für die Durchführung des Abwicklungsverfahrens notwendigen Verfügungen.

3 Sie kann eine Abwicklungsbeauftragte oder einen Abwicklungsbeauftragten einsetzen.

4 Sie kann das Abwicklungsverfahren näher regeln.

Art. 28a Abwicklungsziele

Die Ausgestaltung und Durchführung der Abwicklung muss einem oder mehreren der folgenden Ziele entsprechen:

a. Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems;

b. Sicherstellung der ununterbrochenen Weiterführung von Bankdienstleistungen, insbesondere systemrelevanter Funktionen;

c. Schutz der Mittel der öffentlichen Hand;

d. Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden.

Art. 28b Abwicklungsverfügung und -grundsätze

1 Die FINMA erlässt eine Abwicklungsverfügung mit den für die Durchführung des Abwicklungsverfahrens notwendigen Anordnungen.

2 Die Abwicklungsverfügung muss den folgenden Grundsätzen entsprechen: