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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. Die Abwicklung ist auf die Wiedereinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften ausgerichtet und beruht auf einer Bewertung gemäss Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b.
b. Die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eignerinnen und Eigner werden durch die Abwicklung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als bei sofortiger Eröffnung des Bankenkonkurses.
c. Der Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger nach Artikel 219 SchKG3 werden angemessen berücksichtigt.
d. Die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen wird angemessen berücksichtigt.
Art. 28c Inhalt der Abwicklungsverfügung
1 Die Abwicklungsverfügung enthält insbesondere Ausführungen zu den folgenden, je nach gewählter Abwicklungsoption relevanten Punkten:
a. der gewählten Abwicklungsoption und den vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten;
b. der Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 28b Absatz 2 durch die FINMA;
c. der künftigen Kapitalstruktur, dem Geschäftsmodell der Bank und den Übertragungen und Einstellungen von Bankdienstleistungen;
d. den Aktiven und Passiven der Bank;
e. der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie der Ernennung und Abberufung ihrer Organe;
f. der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;
g. der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;
h. der Art und dem Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eignerinnen und Eigner sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger;
i. einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;
j. den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.
2 In der Abwicklungsverfügung kann die FINMA:
a. die Rechte der Eignerinnen und Eigner während der Dauer des Abwicklungsverfahrens suspendieren oder aufheben;
b. das Recht der Bank auf Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG4 ausschliessen;
c. eine zeitlich befristete Befreiung der Bank von Anforderungen vorsehen.