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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3 Die FINMA macht die Grundzüge der Abwicklungsverfügung öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Eignerinnen und Eigner Einsicht nehmen können.
Art. 28d Abwicklung von Kantonalbanken
1 Die FINMA trägt bei der Abwicklung von Kantonalbanken deren besonderen Stellung, Eignerstruktur und gegebenenfalls Rechtsform Rechnung.
2 Besteht die Gefahr der Insolvenz einer Kantonalbank, so informiert die FINMA den Kanton ohne Verzug und konsultiert ihn bei der Ausarbeitung der Abwicklung. Der Kanton bezeichnet die zuständige Stelle.
3 Die FINMA kann für Kantonalbanken Abweichungen von den Bestimmungen über das Abwicklungsverfahren vorsehen, namentlich betreffend die vollständige Herabsetzung des Gesellschaftskapitals sowie Wandlung und Reduktion von Forderungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere Massnahmen, die der Kanton zur Abwicklung der Bank trifft.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 29a Bewertung
1 Für die Abwicklung sind die folgenden Bewertungen der Aktiven und Passiven der Bank vorzunehmen:
a. Bewertung zu Fortführungswerten für die Beurteilung, ob eine der Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 erfüllt ist;
b. Bewertung zu Abwicklungswerten unter Vornahme von Wertanpassungen, die über den angewandten Rechnungslegungsstandard hinausgehen, sowie unter Berücksichtigung zukünftiger Verluste, der Auswirkungen der Abwicklungsanordnungen und einer Schätzung der voraussichtlichen Abwicklungskosten für die Beurteilung, ob die Grundsätze nach Artikel 28b Absatz 2 Buchstaben a und b eingehalten sind;
c. Bewertung zu Liquidationswerten für die Beurteilung, ob eine der Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 erfüllt und der Grundsatz nach Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe b eingehalten ist.
2 Basis der Bewertungen nach Absatz 1 sind die im Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen.
3 Die Bewertungen werden vorgenommen:
a. die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a: durch die Bank;
b. die Bewertungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c: durch eine Bewertungsbeauftragte oder einen Bewertungsbeauftragten, die oder der von der FINMA beigezogen wird.
4 Die FINMA kann eine Bewertungsbeauftragte oder einen Bewertungsbeauftragten mit der Überprüfung der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a beauftragen.