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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5 Erweist sich der Beizug einer Bewertungsbeauftragten oder eines Bewertungsbeauftragten im Einzelfall als nicht durchführbar, so kann die FINMA die Bank anweisen, die Bewertungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c selbst vorzunehmen. Die FINMA unterzieht die Bewertungen in diesem Fall einer Plausibilitätsprüfung.

6 Die Bank ist verpflichtet, der FINMA oder der oder dem Bewertungsbeauftragten auf Verlangen sämtliche relevanten Informationen für die Bewertungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die FINMA bestimmt die Form, in welcher diese Informationen bereitzustellen sind.

7 Die den Bewertungen zugrundeliegenden Informationen und Annahmen sind angemessen zu dokumentieren.

8 Die FINMA präzisiert die Anforderungen an die Bewertungen, die Bewertungsbeauftragte oder den Bewertungsbeauftragten sowie die Dokumentation der den Bewertungen zugrundeliegenden Informationen und Annahmen.

Art. 30 Abwicklungsinstrumente

1 Die FINMA kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen anordnen:

a. die Reduktion des bisherigen Eigenkapitals und die Schaffung neuen Eigenkapitals, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital oder die Reduktion von Forderungen (Kapitalmassnahmen; Art. 30b);

b. die Übertragung von Teilen des Vermögens der Bank auf eine Zweckgesellschaft (Art. 30bter);

c. die Übertragung der Beteiligungstitel der Bank oder der Übergangsgesellschaft oder die Übertragung von deren Vermögen oder von Teilen davon auf einen anderen Rechtsträger (Unternehmensveräusserung; Art. 30bquater);

d. die Übertragung der Beteiligungstitel der Bank oder die Übertragung ihres Vermögens oder von Teilen davon auf eine Übergangsgesellschaft (Art. 30bquinquies);

e. den Zusammenschluss der Bank mit einem anderen Rechtsträger;

f. die Änderung der Rechtsform der Bank.

2 Die Zustimmung der Eignerinnen und Eigner der Bank ist nicht notwendig.

3 Die Rechtsträger und die Übergangsgesellschaft nach Absatz 1 Buchstaben b–e treten mit Erlass der Abwicklungsverfügung im Umfang der erfolgten Übertragung des Vermögens an die Stelle der Bank.

4 Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 ist für die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b–f nicht anwendbar. Die Zustimmung des übernehmenden Rechtsträgers richtet sich nach dem anwendbaren Gesellschaftsrecht.

5 Die Bestimmungen zu Pflichtangeboten nach Artikel 135 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20156 sind nicht anwendbar.

5 SR 221.301

6 SR 958.1