Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Das aktuelle System soll daher verbessert werden, indem die situationsspezifischen Interventionskriterien sowie die der FINMA zur Verfügung stehenden Massnahmen präzisiert werden.29 Dies betrifft die Kompetenzen der FINMA zur Wiederherstellung der angemessenen Organisation der Bank einerseits und zur Verhinderung der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bank oder zum Schutz der Interessen der Kundinnen und Kunden andererseits. Somit sollen die Interventionsinstrumente für die laufende Aufsicht im Zusammenhang mit der Corporate Governance gestärkt werden, damit die FINMA die notwendigen Anpassungen der Organisation der Bank und insbesondere des Verantwortlichkeitsregimes anordnen kann, wenn sie feststellt, dass die Organisation der Bank kein angemessenes Risikomanagement erlaubt. Zudem wird das Interventionssystem für den Fall präzisiert, dass sich eine Bank in einer Situation mit erhöhten Risiken befindet, d. h., wenn sich ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert, sich in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern könnte oder die Interessen der Kundinnen und Kunden in anderer Weise gefährdet sind. Dadurch soll die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den der FINMA zur Verfügung stehenden Massnahmen erhöht werden. Das Vorgehen der FINMA soll die Bank davor bewahren, dass sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert und sie in Insolvenzgefahr gerät, sowie die Interessen der Kundinnen und Kunden schützen. Die FINMA wird sowohl für Interventionen im Zusammenhang mit der Organisation der Bank als auch für Interventionen im Zusammenhang mit Situationen mit erhöhten Risiken über Frühinterventionskriterien verfügen, damit sie eingreifen kann, bevor eine unangemessene Organisation Folgen hat oder sich die wirtschaftliche Lage der Bank weiter verschlechtert. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erhöhen die Rechtssicherheit und erleichtern es der FINMA, rechtzeitig und verhältnismässig zu intervenieren.

Da all diese Massnahmen darauf abzielen, einen ordnungsgemässen Zustand und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Bank sicherzustellen sowie Risiken zu reduzieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden oder die Finanzstabilität haben könnten, soll darüber hinaus jeglichen Beschwerden gegen diese Massnahmen die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Die Massnahmen werden dementsprechend direkt vollstreckbar sein. Im Falle einer Beschwerde haben die Banken jedoch die Möglichkeit, beim Gericht um die aufschiebende Wirkung zu ersuchen.

Aufsichtsinstrumente

Die Krise der Credit Suisse und der dazugehörige Bericht der PUK haben gezeigt, dass die Instrumente der FINMA – insbesondere bei einem Institut, das nicht zur Zusammenarbeit mit der FINMA bereit ist – an ihre Grenzen gestossen waren. Einige bestehende Aufsichtsinstrumente der FINMA müssen somit ausgeweitet werden. Auf diese Weise werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit die FINMA das Aufsichtsrecht wirksam durchsetzen kann.

29 BBl 2025 515, S. 526.