Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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verhängen kann, muss sie das beaufsichtigte Institut darüber informieren, dass es, wenn es die vollstreckbare Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist umsetzt, mit einem Zwangsgeld rechnen muss. Auf diese Weise wird die FINMA dazu veranlasst, ihre Tätigkeit noch mehr zu formalisieren.
Des Weiteren wird Artikel 29 Absatz 1 FINMAG auf die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten (inkl. Organe und sonstige Gewährspersonen) ausgeweitet, da die Beaufsichtigten in der Praxis nur über diese Mitarbeitenden tätig werden können. Diese Anpassung bringt das Gesetz mit der Praxis in Einklang, erhöht die Rechtssicherheit und erleichtert der FINMA den Zugang zu relevanten Informationen, auch ausserhalb von Verfahren.
Artikel 29 Absatz 2 FINMAG wird ebenfalls präzisiert, um den persönlichen Charakter der Meldepflicht für die Gewährspersonen ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
Die in Artikel 29 FINMAG vorgesehenen Pflichten der natürlichen Personen bergen ein Selbstbelastungsrisiko, wenn Informationen an Strafbehörden weitergegeben werden (Art. 38 FINMAG). Die Auskunfts- und Meldepflicht ist für die Aufsicht durch die FINMA zwar von zentraler Bedeutung, sie muss jedoch mit den Verfahrensgarantien der betroffenen Personen im Einklang stehen. Aus diesem Grund wird in Artikel 38a VE-FIN-MAG eine spezifische gesetzliche Grundlage eingeführt, nach der selbstbelastende Erklärungen, die in einem Verwaltungsverfahren unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion eingeholt wurden, in einem Strafverfahren nicht verwertbar sind. Diese Lösung stellt eine wirksame Aufsicht und gleichzeitig die Einhaltung der Grundrechte sicher. Sie erfüllt zudem das einstimmig angenommene Postulat 24.3890 von NR Andreas Meier «Widerspruch zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstanzeigefreiheit in FINMA-Verfahren ausräumen».
Zudem sollen weitere Aufsichtsmassnahmen, die der FINMA aktuell zur Verfügung stehen, verstärkt werden, namentlich das Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) und die Einziehung (Art. 35 FINMAG).32 Gezielte Anpassungen sollen dazu führen, dass diese Instrumente noch wirksamer werden. So wird die FINMA auch bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlich relevanter betriebsinterner Vorschriften ein Berufsverbot und im Wiederholungsfall ein Verbot auf unbestimmte Zeit aussprechen können. Zudem soll der Kreis der Personen, bei denen eine Einziehung vorgenommen werden kann, auf alle Mitarbeitenden des beaufsichtigten Instituts ausgedehnt werden.
Schliesslich muss sich die FINMA gelegentlich mit langwierigen und komplexen Beschwerdeverfahren auseinandersetzen, welche die Vollstreckung der von ihr angeordneten Massnahmen erheblich verzögern.33 Dies kann zu Risiken für die Stabilität der Bank, für die Interessen der Kundinnen und Kunden und für das Finanzsystem führen. Laut PUK-Bericht braucht es Gesetzesänderungen, um die Verfahren wirksamer zu
32 BBl 2024 1023, S. 289 und 291.
33 BBl 2024 1023, S. 309 ff.