Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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So soll die FINMA über Enforcement-Endverfügungen systematisch informieren und die betroffenen Institute namentlich erwähnen können, um die Transparenz sicherzustellen, das Vertrauen in die Aufsichtsbehörde und in die Funktionsfähigkeit der Märkte zu stärken sowie Gerüchten und Unsicherheiten vorzubeugen, welche die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten.
Des Weiteren erhält die FINMA die Kompetenz zur Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen, damit sie juristische Personen und Personengesellschaften bei schweren Verstössen gegen das Aufsichtsrecht sanktionieren kann. Ziel der Sanktion ist die direkte finanzielle Abschreckung. Dass die Sanktion veröffentlicht wird, trägt wesentlich zu ihrer Wirksamkeit bei. Die Veröffentlichung hat nämlich direkte und nachvollziehbare Auswirkungen auf den Markt, die Aktionärinnen und Aktionäre sowie darauf, wie das beaufsichtigte Institut von seinen Kundinnen und Kunden wahrgenommen wird. Dies soll die Institute dazu anspornen, schwere Verstösse zu vermeiden. Da diese Sanktion als strafrechtliche Anklage im Sinne der Konvention vom 4. November 195030 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eingestuft werden kann, wird eine Bestimmung eingeführt, um den Vorrang der Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren zu regeln. Diese Bestimmung legt die Mitwirkungsmodalitäten und die Selbstbelastungsfreiheit bei Sanktionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Bericht des Bundesrates über die pekuniären Verwaltungssanktionen31 fest.
Darüber hinaus soll auch das Instrument der gütlichen Einigung (Settlement) eingeführt werden. Es ermöglicht der FINMA, mit den Beaufsichtigten Vereinbarungen über namentlich Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes abzuschliessen. Sowohl für die FINMA als auch für die Beaufsichtigten wird dieses Instrument die Verfahren erheblich beschleunigen und die damit verbundenen Kosten senken.
Des Weiteren erscheint es sinnvoll, die Kompetenzen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) denjenigen der FINMA anzugleichen und die RAB zu ermächtigen, pekuniäre Verwaltungssanktionen gegen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (sbRU) zu verhängen. Dadurch wird eine Lücke zwischen dem Verweis und dem Entzug der Zulassung geschlossen und die Qualität der im Rahmen der Aufsicht unerlässlichen Prüfungsleistungen erhöht. Mit den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Mitwirkungspflicht und der gütlichen Einigung werden ebenfalls Instrumente eingeführt, die mit der neuen Kompetenz zur Sanktionierung eng verbunden und für deren wirksame Umsetzung notwendig sind.
Um es der FINMA zu erleichtern, ihre Verfügungen gegenüber weniger kooperativen Beaufsichtigten durchzusetzen, soll sie neu befugt sein, Zwangsgelder (international auch Periodic Penalty Payments [PPP] genannt) zu verhängen. Diese sollen die rasche und wirksame Vollstreckung der angeordneten Massnahmen gewährleisten, ohne dabei einen repressiven Zweck zu erfüllen. Bevor die FINMA eine solche Massnahme
30 SR 0.101
31 BBl 2022 776