Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Pekuniäre Verwaltungssanktionen

Der Entwurf schafft in Artikel 37a VE-FINMAG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die es der FINMA ermöglicht, bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Bestimmungen des FINMAG oder eines Finanzmarktgesetzes nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG eine pekuniäre Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Sanktion kann bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Betriebsertrags der letzten drei Geschäftsjahre betragen; massgebend ist dabei der Betriebsertrag gemäss den für die beaufsichtigte juristische Person oder Personengesellschaft geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Ziel ist es, die Aufsichtsbehörde mit einem Instrument auszustatten, das abschreckend, repressiv, verhältnismässig und der Grösse des Instituts angemessen ist. Eine Reduzierung der Sanktion ist vorgesehen, wenn die oder der Beaufsichtigte über ihre bzw. seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus mitwirkt oder eine gütliche Einigung abschliesst (siehe die folgenden Erläuterungen betreffend die gütliche Einigung).

Um den Widerspruch zwischen der aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflicht und dem strafprozessrechtlichen Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» aufzulösen, führt der Entwurf, wie in Option 2 des Berichts des Bundesrates vom 23. Februar 2022259 über die pekuniären Verwaltungssanktionen dargelegt, in Artikel 37b VE-FINMAG eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Mitwirkungspflicht und des Schweigerechts innerhalb eines Sanktionsverfahrens ein. Bei dieser Art von Sanktionen gelten nämlich – anders als bei den übrigen Instrumenten der FINMA – grundsätzlich die Garantien von Artikel 6 EMRK. Somit bleibt die oder der Beaufsichtigte innerhalb dieses Verfahrens verpflichtet, die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über Sachverhalte zu erteilen und vorbestehenden Unterlagen zu übermitteln. Sie oder er ist jedoch nicht verpflichtet, eine Verletzung des Aufsichtsrechts einzugestehen oder sich selbst zu belasten. Ein im Rahmen der laufenden Aufsicht oder bei Untersuchungen erlangtes Eingeständnis einer Verletzung des Aufsichtsrechts darf nicht gegen den Willen der beaufsichtigten Person für die Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion verwendet werden. Diese Klarstellung sorgt dafür, dass die Anforderungen der prudenziellen Aufsicht und der Schutz der Verfahrensrechte der Beaufsichtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Der Entwurf sieht in den Artikeln 38a und 38b VE-RAG neu identische Befugnisse für die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor.

Gütliche Einigung

Mit der Einführung der pekuniären Verwaltungssanktionen wird in Artikel 37c VE-FINMAG auch ein Verfahren zum Abschluss einer gütlichen Einigung geschaffen. Dabei kann die FINMA den Beaufsichtigten vorschlagen, ein Verfahren durch eine Vereinbarung über die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen abzuschliessen. Dieses auf dem Ermessen der FINMA beruhende Instrument ermöglicht es, die Verfahren zu verkürzen, die Beaufsichtigten

259 BBl 2022 776