Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht
In Bezug auf die Einziehung wird Artikel 35 Absätze 1 und 2 FINMAG dahingehend geändert, dass der Kreis der hiervon betroffenen Personen erweitert wird. Somit fallen neben den Personen in Führungspositionen nun alle Mitarbeitenden der oder des Beaufsichtigten unter diese Regelung. Diese Bestimmung kann daher insbesondere Kundenberaterinnen und Kundenberater oder Händlerinnen und Händler betreffen, die keine Führungsposition innehaben.
Verfahrensdauer
Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften wird ein neuer Artikel 52f ins BankG aufgenommen. Gemäss diesem Artikel 52f Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG haben Beschwerden gegen die Verschärfung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität (Art. 4 VE-BankG), gegen die Massnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 VE-BankG, die Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation (Art. 19 VE-BankG) und die Frühinterventionsmassnahmen (Art. 24 VE-BankG) keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 5 VwVG). Die damit verbundenen Verfügungen sind daher direkt vollstreckbar.
Beschränkung der Erleichterungen bei Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften
Die Änderungen sehen vor, Artikel 4 BankG mit einem Absatz zu ergänzen. Gemäss Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG müssen Erleichterungen für SIBs seitens der FINMA neu zeitlich begrenzt werden. Die FINMA veröffentlicht eine Liste der gewährten Erleichterungen. Die Banken müssen die Öffentlichkeit über die konkreten Auswirkungen der ihnen gewährten Erleichterungen informieren.
In den Übergangsbestimmungen zum Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG wird der Umgang mit bereits bestehenden, ohne zeitliche Begrenzung gewährten Erleichterungen an SIBs behandelt. Diese dürfen unbefristet beibehalten werden. Sie sind von der FINMA gleichermassen in einer Liste zu veröffentlichen und die Banken müssen über die konkreten Auswirkungen informieren. Diese unbefristeten Erleichterungen sind von der FINMA regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit hin zu überprüfen.
Prüfwesen
Neu soll es der FINMA im Bankenbereich erlaubt sein, selbst jederzeit und ohne spezifische Voraussetzungen direkte Prüfungen durchzuführen. Dies wird in Artikel 23 VE-BankG klargestellt. Die Komplementarität von Prüfungen durch die FINMA und durch die Prüfgesellschaften bleibt auch weiterhin gegeben.
Um die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften punktuell zu erhöhen, damit die FINMA auch künftig auf die Resultate der Prüfungen der Prüfgesellschaften vertrauen kann, sind mehrere Massnahmen vorgesehen:
Neben der eigentlichen Prüftätigkeit erbringen Revisionsunternehmen weitere Dienstleistungen. Künftig sollen den aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften nur Dienstleistungen erlaubt sein, die im Zusammenhang mit Prüfungen stehen (Art. 24 Abs. 6 VE-FINMAG).