Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Abbildung 2: Zusammenhang von Verantwortlichkeitsregime und Sorgfaltspflicht
Vergütungen
Die Anforderungen an die Vergütungen sollen neu auf Stufe Gesetz verankert werden. Für alle Banken gelten minimale Grundsätze, die es bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu beachten gilt (Art. 5c VE-BankG). Mit diesen Grundsätzen sind zentrale Regeln, die die FINMA heute im Rundschreiben zu den Vergütungssystemen (2010/01) aufführt, auf Gesetzesebene abgedeckt. Die gesetzliche Verankerung bietet der FINMA eine robuste Rechtsgrundlage für Interventionen bei den betroffenen Banken. Der Bundesrat wird die weiteren Anforderungen auf Verordnungsebene festlegen und dabei eine proportionale Ausgestaltung verfolgen.
Für Gewährspersonen und Personen mit hoher Gesamtvergütung der SIBs sollen weitergehende Regeln (Art. 10b VE-BankG) gelten. Insbesondere müssen die Banken deren variable Vergütungen teilweise aufschieben. Die Auszahlung erfolgt nicht mit der Zuteilung, sondern zeitversetzt. Die Frist für den Aufschub kann mehrere Jahre betragen. Falls sich während dieser Frist herausstellt, dass die Person ein Fehlverhalten begangen hat, sollen die noch ausstehenden aufgeschobenen Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise gekürzt werden können (Malus-System). SIBs müssen Regeln für die Kürzung in ihren internen Vorschriften vorsehen und diese anwenden. Zudem müssen die Vergütungssysteme einen verbindlichen Vorbehalt vorsehen, nach dem die SIBs schon ausbezahlte variable Vergütungen bei einem Fehlverhalten zurückfordern können (Clawbacks). Dadurch kann die Bank sicherstellen, dass ein Fehlverhalten