Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Zweitens soll neu der Gesetzgeber und nicht mehr die FINMA die Definition festlegen, welche Geschäfte von grosser Tragweite sind. Zudem wird im Gesetz festgehalten, dass wie bis anhin der Verwaltungsrat im Einzelfall bestimmt, ob ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegt.
Drittens soll klargestellt werden, dass die Zuständigkeitsordnung rein organisationsinterner Natur ist. Entsprechend soll explizit geregelt werden, dass der Entscheid des Verwaltungsrates zur Zuständigkeit abschliessend erfolgt und damit nicht anfechtbar ist. Dadurch soll verhindert werden, dass betroffene Parteien einen Entscheid des Verwaltungsrates anstelle der Geschäftsleitung, oder umgekehrt, verlangen können. Eine Anfechtung eines Entscheides einzig mit der Begründung, diese sei vom falschen Organ getroffen worden, wird dadurch ausgeschlossen. Dies stärkt die Rechtssicherheit und die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit der FINMA weiter.
Vollzug
Beim Vollzug des FINMAG und der einzelnen Finanzmarktgesetze samt Ausführungsrecht sollen die Mittel der FINMA im Hinblick auf die Erreichung der Aufsichtsziele nach Art. 4 FINMAG und die Verhältnismässigkeit zwischen Kosten und Nutzen effizient eingesetzt und die Tätigkeiten beim Einsatz der Ressourcen entsprechend ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit geordnet werden. In diesem Zusammenhang soll ein neues Instrument der Garantien der Vollzugsaussetzung (No-Action Letters) der FINMA die Möglichkeit einräumen, bei unzweckmässigem oder widersprüchlichem Vollzug gewisse Tätigkeiten zu depriorisieren und folglich temporär in bestimmten Bereichen insbesondere von einer Rechtsdurchsetzung abzusehen. So soll ermöglicht werden, betreffend spezifische Bestimmungen des Finanzmarktrechts, inklusive des Ausführungsrechts auf tieferen Stufen, vorübergehend keine Aufsichts-, Enforcement- oder weiteren Handlungen vorzunehmen, wenn die Bindung von Ressourcen für bestimmte Tätigkeiten im Hinblick auf die Erreichung der Aufsichtsziele unzweckmässig oder widersprüchlich und weder durch die Wichtigkeit noch die Dringlichkeit angezeigt ist. Dies erlaubt es, die Ressourcen anderswo sinnvoller einzusetzen.
3.1.3 Liquiditätssicherung in der Krise
Bekanntgabeaufschub bei Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank
Um der Stigmatisierung betreffend Liquiditätsunterstützung bei der Zentralbank zu begegnen, wird in Artikel 5a VE-BankG explizit die Möglichkeit eines Bekanntgabeaufschubs hinsichtlich der Pflichten zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung sowie zur Meldung an die Börse vorgesehen, sofern ein Bedarf an oder ein Bezug von Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank gegeben ist. Dieser Bekanntgabeaufschub erfolgt in Verantwortung des Instituts, das auch die Geheimhaltung dieser Insiderinformation sicherzustellen hat.
Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB
Die Vorlage sieht gezielte Gesetzesanpassungen zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen oder anderweitigen Sicherheiten durch Banken zwecks Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB vor (Art. 17–17d VE-BankG). Insbeson-