Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Mit der neuen Regelung zur Genehmigung der Wahl der Prüfgesellschaft und des Wechsels auf eigenes Bestreben durch die FINMA (Art. 28a Abs. 1bis–1quaterVE-FIN-MAG) kann die FINMA verhindern, dass die Beaufsichtigten einen Wechsel anstrengen, um sich einer aus ihrer Sicht zu strengen Prüfung zu entziehen. Zudem kann die FINMA die Genehmigung der Wahl verweigern, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

Weiter wird eine Höchstlaufzeit des Prüfmandats von 14 Jahren eingeführt (Art. 28b VE-FINMAG). Flankierend vorgesehen ist ein Verbot der Annahme weiterer Mandate bei Mandatskonzentrationen.

Leitenden Prüferinnen und Prüfern soll zudem vollständig untersagt werden, neben dem Prüfmandat im Finanzmarkt weitere Tätigkeiten (insbesondere als Mitglied in Oberleitungsorganen) wahrzunehmen (Art. 9a VE-RAG).

Geschäfte von grosser Tragweite

Der Verwaltungsrat der FINMA soll weiterhin bei Geschäften von grosser Tragweite und damit bei strategischer Bedeutung entscheiden. Dies bedeutet gemäss der Botschaft zum FINMAG unter anderem, dass der Verwaltungsrat Entscheide mit grosser präjudizieller Tragweite oder mit weitreichenden wirtschaftlichen oder aufsichtspolitischen Folgen (z.B. die Schliessung einer grösseren Bank oder Versicherung) fällt.260

Neu soll bereits im FINMAG definiert werden, was als Geschäft von grosser Tragweite gilt, wobei die Definition nicht abschliessend ist. Die Bestimmungen, wie sie heute im Organisationsreglement der FINMA festgelegt sind, sollen dafür grundsätzlich übernommen werden. Die neue Regelung beinhaltet eine allgemeine Definition von Geschäften von grosser Tragweite und zählt mögliche solche Geschäfte beispielhaft auf, wie dies bereits heute im Organisationsreglement der Fall ist. Die Regelung hält ebenfalls fest, dass der Verwaltungsrat im Einzelfall bestimmt, welche Geschäfte von grosser Tragweite sind. Zusätzlich soll im FINMAG neu explizit festgehalten werden, dass betroffene Parteien aus dieser Kompetenzordnung keinen Anspruch auf Zuständigkeit eines bestimmten Organs der FINMA ableiten können.

Mit dieser Regelung auf Gesetzesstufe wird die aktuelle Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung grundsätzlich beibehalten, im Vergleich zum Status quo aber in drei wesentlichen Aspekten verbessert:

Erstens wird die Rechtssicherheit weiter gefestigt, indem Bestimmungen aus dem Organisationsreglement der FINMA auf Gesetzesstufe angehoben werden, da die Gerichte an Gesetze gebunden sind, während die normative Kraft eines Organisationsreglements – auch wenn im FINMAG gesetzlich vorgesehen– geringer ist. Indem sich der Wortlaut nach der jetzt geltenden, bewährten Regelung richtet, werden Auslegungsfragen der Bestimmung und damit Anfechtungsrisiken allfälliger Verfügungen minimiert.

260 BBl 2006 2827 ff. S. 2863