Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Abbildung 3: Die verschiedenen Interventionssituationen
Aufsichtsinstrumente
Information der Öffentlichkeit
Mit der Änderung von Artikel 22 FINMAG wird in erster Linie die systematische Veröffentlichung der Endverfügungen der gemäss Artikel 30 FINMAG eröffneten Verfahren eingeführt. Wie heute auch erfolgt die Veröffentlichung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung erlassen wird. Während juristische Personen namentlich genannt werden, werden Informationen zu natürlichen Personen anonymisiert veröffentlicht. Die FINMA kann in Ausnahmefällen auf die Veröffentlichung einer Information verzichten, wenn dieser überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen sollten, insbesondere wenn die Information die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft beeinträchtigen oder laufende Untersuchungen gefährden würde.
Die Regelung betreffend die Information über Einzelfälle ändert sich durch den Entwurf nicht wesentlich. Die FINMA informiert weiterhin nur dann darüber, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich ist, d. h. in Ausnahmefällen. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass unter denselben Voraussetzungen auch über laufende Untersuchungen informiert werden kann. Damit soll die derzeitige Informationspraxis der FINMA vor allem im Bereich der nicht zugelassenen Institute kodifiziert werden. Nach Artikel 22 Absatz 2 VE-FINMAG kann die FINMA unter denselben Voraussetzungen auch über Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation, Frühinterventionsmassnahmen oder Schutzmassnahmen informieren. Die gerichtliche Kontrolle, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör vorsieht, erfolgt weiterhin über Artikel 25a VwVG (Verfügung über Realakte). In dringenden Fällen, in denen aus verwaltungsrechtlichen Gründen eine sofortige Information erforderlich ist, ohne dass zuvor die betroffene Person angehört wird, kann der Rechtsschutz jedoch nachträglich durch Artikel 25a VwVG gewährleistet werden.