Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht
- Interventionen im Zusammenhang mit Situationen mit erhöhten Risiken für die wirtschaftliche Gesundheit der Bank oder für andere Interessen der Kundinnen und Kunden (Art. 24 VE-BankG).
Um eine angemessene Organisation sicherzustellen (Art. 19 VE-BankG), kann die FINMA insbesondere Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der neuen Bestimmungen zum Verantwortlichkeitsregime zu gewährleisten und Missverhältnisse zwischen der Geschäftstätigkeit der Banken, den Risiken dieser Tätigkeit und den Risikomanagementmassnahmen der Banken zu korrigieren. Diese Interventionsmöglichkeit enthält eine präventive Komponente («in absehbarer Zeit»), sodass die FINMA tätig werden kann, bevor es zu einer Verletzung des Aufsichtsrechts kommt. Sie kann sich auf quantitative oder qualitative Kriterien stützen, um zu beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich ist.
Artikel 24 VE-BankG ermöglicht es der FINMA, eine breite Palette von Massnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Situationen mit erhöhten Risiken zu vermeiden (in «absehbarer Zeit») oder zu bewältigen, welche die wirtschaftliche Lage einer Bank,
d. h. ihre Eigenmittel- oder Liquiditätsausstattung, erheblich beeinträchtigen könnten oder bereits beeinträchtigen. Zudem kann die FINMA auch dann tätig werden, wenn andere Risiken die Interessen der Kundinnen und Kunden gefährden (z. B. bei erheblichen Mängeln in den internen Kontrollsystemen). Sie kann sich auf quantitative oder qualitative Kriterien stützen, um zu beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich ist.
Angesichts der Wichtigkeit der Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation und zur Stabilisierung einer Bank in einer Situation mit erhöhten Risiken werden Beschwerden gegen auf der Grundlage der Artikel 19 und 24 VE-BankG ergriffenen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (siehe Kapitel 4.1 betreffend Art. 52f VE-BankG).
Was schliesslich die Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr einer Bank betrifft (Art. 26 BankG), werden mehrere Massnahmen, die derzeit in Artikel 26 Absatz 1 BankG festgehalten sind, in die Artikel 19 und 24 VE-BankG verschoben. Diese beiden Artikel enthalten weitere Massnahmen, welche die Massnahmen in Artikel 26 Absatz 1 VE-BankG ergänzen. Diese Änderung wird die Rechtssicherheit erhöhen und die Interventionen der FINMA in diesen verschiedenen Situationen erleichtern.
Abbildung 3 zeigt drei im BankG geregelte Interventionsmöglichkeiten der FINMA: die Interventionen im Rahmen der laufenden Aufsicht, die Interventionen in Situationen mit erhöhten Risiken und die Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr.