Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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auch dann mittels Vergütungsmassnahmen geahndet werden kann, wenn die aufgeschobenen Vergütungen schon ausbezahlt worden sind. Allerdings zeigen Erfahrungen aus dem Ausland, dass die Rückforderungen rechtlich schwierig durchzusetzen sind und sich operative Herausforderungen stellen (z. B. Rückabwicklung der bezahlten Steuern und Sozialabgaben). Vergleichsweise rechtssicher umsetzbar sind die sogenannten In-year-adjustments. Hierbei handelt es sich um eine Kürzung der neu zuzuteilenden variablen Vergütung, falls eine Gewährsperson oder eine Person mit hoher Gesamtvergütung ein Fehlverhalten begangen hat.

Allgemeine Anforderungen an die Corporate Governance

Die Anforderungen an die Organisation und die Ausgestaltung der Corporate Governance einer Bank sind im BankG im Vergleich zu neueren Finanzmarkterlassen (insbesondere dem FINIG) sehr grob und nur andeutungsweise gehalten. Diverse Anforderungen an die Organisation finden sich heute in der BankV, während sie für andere Akteure des Finanzsektors auf Stufe Gesetz geregelt sind.

Die Anforderungen an die Corporate Governance von Banken sollen deshalb auf Gesetzesstufe angehoben und präzisiert werden. Dies erhöht die rechtliche Verbindlichkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass Banken in der vom FINIG vorgesehenen Bewilligungskaskade über allen anderen Finanzinstituten stehen.

In Artikel 3a und 3b VE-BankG sind diese Anforderungen angehoben. Die Normen sehen unter anderem vor, dass die Bank eine Betriebsorganisation aufweist, die dem Geschäftsbereich, das heisst der geschäftlichen Aktivität entspricht (Art. 3a Abs. 2). Weiter muss die Bank sich angemessene Regeln zur Unternehmensführung geben und sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann (Art. 3b Abs. 3). Schliesslich ist festgehalten, dass die Bank über ein Risikomanagement und wirksame interne Kontrollen verfügen muss (Art. 3b Abs. 4). Die Artikel 3c ff. VE-BankG übernehmen weitere Elemente aus dem bestehenden Artikel 3 BankG.

Die Inhalte der Artikel 3 bis 3quaterBankG werden zudem ohne materielle Änderungen in den Artikeln 3 bis 3q VE-BankG neu strukturiert. Die heutige Struktur des BankG in diesem Bereich ist über viele Jahre gewachsen, unübersichtlich und stösst bei Revisionen an Grenzen. Diese Anpassungen modernisieren das BankG und gleichen es bezüglich Struktur, Regelungsdichte und Regelungshierarchie an andere Finanzmarktgesetze an (namentlich das FINIG).

3.1.2 Aufsicht

Frühintervention

Das Instrumentarium der FINMA zur Frühintervention wird präzisiert, um klarzustellen, welche Arten von Massnahmen je nach Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das Bankengesetz sieht Interventionsmassnahmen für zwei verschiedene Situationen vor, nämlich:

- Interventionen im Rahmen der laufenden Aufsicht betreffend die Organisation (Art. 19 VE-BankG); und