Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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zur Mitwirkung anzuspornen und die Anzahl Beschwerden zu reduzieren. Gleichzeitig wird eine transparente und mit anderen Enforcement-Fällen vergleichbare Veröffentlichung sichergestellt.
Der Entwurf sieht in den Artikeln 38a und 38c VE-RAG neu identische Befugnisse für die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor.
Zwangsgelder
Der Entwurf führt in Artikel 32a VE-FINMAG zudem Zwangsgelder ein, um die Fähigkeit der FINMA zu stärken, ihre Verfügungen durchzusetzen. Wird eine vollstreckbare Verfügung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht befolgt, so kann die FINMA die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen täglichen Betriebsertrags für eine Dauer von höchstens sechs Monaten anordnen. Dieses Instrument soll die rasche und wirksame Vollstreckung der angeordneten Massnahmen sicherstellen, ohne einen repressiven Zweck zu erfüllen, und ergänzt die anderen gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsinstrumente.
Auskunfts- und Meldepflicht
Der Kreis der von der Auskunftspflicht betroffenen Personen wird auf alle Mitarbeitenden ausgeweitet (inkl. der Gewährspersonen und der Mitglieder der Organe) (Art. 29 Abs. 1 VE-FINMAG). Im Rahmen dieser Anpassung wird auch der Wortlaut der Meldepflicht präzisiert, indem klargestellt wird, dass diese Pflicht für jede Gewährsperson gilt (Art. 29 Abs. 2 VE-FINMAG). Die übrigen Mitarbeitenden sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
In Anbetracht dieser Ausweitung und des vom Parlament einstimmig angenommenen Postulats 24.3890 von NR Andreas Meier «Widerspruch zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstanzeigefreiheit in FINMA-Verfahren ausräumen» muss ein neuer Artikel 38a VE-FINMAG eingeführt werden, der es den Strafbehörden untersagt, selbstbelastende mündliche oder schriftliche Erklärungen, welche die FINMA von natürlichen Personen unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion eingeholt hat, zu verwerten. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die derzeitige Rechtsprechung gesetzlich zu verankern, um die Rechtssicherheit, die Gleichbehandlung und die Transparenz gegenüber den Beaufsichtigten und ihren Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Berufsverbot und Einziehung
Was das Berufsverbot betrifft, gibt es in Artikel 33 VE-FINMAG zwei Änderungen. Erstens werden in Artikel 33 Absatz 1 VE-FINMAG die aufsichtsrechtlich relevanten betriebsinternen Vorschriften hinzugefügt, damit bei einer schweren Verletzung dieser Vorschriften gegen die hierfür verantwortliche Person ein Verbot der Tätigkeit in einer leitenden Stellung verhängt werden kann. Zweitens wird Artikel 33 Absatz 2 VE-FIN-MAG geändert, um im Wiederholungsfall ein dauerhaftes Berufsverbot aussprechen zu können. Der Wortlaut dieser beiden Änderungen stützt sich weitgehend auf Artikel 33a FINMAG.