Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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dere soll die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten durch Erleichterungen hinsichtlich vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten sowie beim Datenschutz zugunsten der abtretenden Bank unterstützt werden. Die gesetzlichen Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Kreditforderungen sollen ebenfalls Vorzugs- und Nebenrechte im Sinne von Artikel 170 Absatz 1 OR zu diesen Kreditforderungen (z. B. verpfändete Vermögenswerte) sowie nicht-akzessorische Sicherheiten (z. B. sicherungsübereignete Vermögenswerte) berücksichtigen.

Diese Vereinfachungen sollen ebenso für die Übertragung oder Verpfändung von Kreditforderungen durch eine Bank an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft zur Besicherung von Schuldverschreibungen gelten (beispielsweise im Rahmen sogenannter Asset Backed Securities oder Covered Bonds), sofern diese Schuldverschreibungen durch die Bank ausschliesslich zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB genutzt werden.

Darüber hinaus sind auch Vereinfachungen bei der notwendigen Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der SNB vorgesehen (Drittverwahrungslösungen). Aufgrund der grossen Bedeutung von Register-Schuldbriefen als Sicherheiten für die Gewährung von Liquiditätsunterstützung der SNB soll die bereits bestehende gesetzliche Möglichkeit im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907261 (ZGB) zur vereinfachten Umwandlung von vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragenen Papier-Schuldbriefen in Register-Schuldbriefe auf sämtliche im Grundbuch eingetragenen Papier-Schuldbriefe unabhängig von deren Begründungsdatum ausgedehnt werden.

3.1.4 Stabilisierungsplanung und Abwicklung

Die gesetzlichen Anpassungen enthalten insbesondere folgende Aspekte:

- der Begriff «Sanierung» wird durch «Abwicklung» ersetzt;

- die TBTF-Ziele werden um eine internationale Dimension ergänzt (Art. 7 Abs. 2 VE-BankG);

- die Stabilisierungsplanung wird im Gesetz verankert (Art. 9 Abs. 2 Bst. e VE-BankG);

- die Abwicklungsplanung ersetzt die heutige Notfallplanung und wird dahingehend ergänzt, dass diese neben der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen auch die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 Bst. d VE-BankG);

- die nicht-abschliessende Liste der Schutzmassnahmen im Falle einer Insolvenzgefahr wird insbesondere durch Frühinterventions-Massnahmen ergänzt (Art. 26 VE-BankG);

- der geordnete Marktaustritt wird explizit als Abwicklungsoption ergänzt (Art. 28 Abs. 1 VE-BankG);

- es werden übergeordnete Ziele festgehalten, an denen sich die FINMA für die Ausgestaltung und Durchführung der Abwicklung und damit auch bei

261 SR 210