Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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machen (z. B. durch die Beschränkung der Rechtsmittel, die Verkürzung der Beschwerdeverfahren usw.).34 Daher sollte Beschwerden gegen bestimmte wichtige Verfügungen (insbesondere im Rahmen der Frühintervention) die aufschiebende Wirkung entzogen werden, um deren sofortige Vollstreckung zu ermöglichen.

Da diese Massnahmen in erster Linie die Aufsichtsbehörde stärken sowie die Kundinnen und Kunden schützen sollen, zielen sie auf alle Beaufsichtigten bzw. Banken und nicht nur auf SIBs ab.

Beschränkung der Erleichterungen bei Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Festlegung von Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen an Banken bildet Artikel 4 BankG. Die Bestimmung dieser Anforderungen ist in Absatz 2 dem Bundesrat zugewiesen und die FINMA kann konkretisierend Ausführungsbestimmungen erlassen. Die FINMA darf gestützt auf Absatz 3 in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

Die PUK35 analysierte, in welchem Umfang diese Kompetenz gegenüber der Credit Suisse genutzt wurde, insbesondere im Zusammenhang mit dem regulatorischen Filter und den Übergangsregeln bei Kapitalanforderungen. Dabei stellte die Kommission fest, dass die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 BankG rechtlich zulässig war und im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Handlungsspielräume erfolgte. Gleichwohl sah die PUK ein strukturelles Problem der Regulierung: Die sehr offene Form verleiht der Aufsichtsbehörde eine weitreichende Flexibilität, ohne dass deren Nutzung gegenüber Politik und Öffentlichkeit transparent ist. Aus diesem Grund verlangt die PUK in ihren Motionen 24.4530 und 24.4526, dass die Gewährung von Erleichterungen bei SIBs auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 BankG künftig transparent ausgewiesen, zeitlich begrenzt und mit einem klaren Phase-out-Plan versehen wird.36

In seinen Eckwerten vom 6. Juni 2025 greift der Bundesrat dieses Anliegen auf und verbindet es mit einer differenzierten Einschätzung des aufsichtsrechtlichen Handlungsspielraums.37 So betont er, dass er diese Präzisierung nicht im Widerspruch zum Ziel sieht, das Instrumentarium und die Kompetenzen der FINMA weiter zu stärken. Die Aufsichtsbehörde soll auch weiterhin über ausreichenden Handlungsspielraum verfügen, um in besonderen Situationen flexibel reagieren zu können.

34 BBl 2025 515, S. 529 ff.

35 BBI 2025 515, S. 510 ff.

36 BBI 2025 515, S. 521.

37 www.efd.admin.ch > Finanzplatz > Too Big To Fail > Übersicht > Faktenblätter > Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes, S. 17.