Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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sofern sie den Fortbestand der Bank aufgrund ihrer Zuständigkeiten gefährden könnten.268 Zudem gelten neu auch Personen in Schlüsselposition von Banken mit komplexer Organisation als Gewährspersonen (siehe Absatz 2).

Absatz 1 legt zudem für Banken die Institutsgewähr fest. Das heisst, die Banken für sich genommen unterliegen wie bei anderen Bewilligungsträgern dem Gewährserfordernis (siehe Massnahme 7 im Bericht des Bundesrats zur Bankenstabilität)269. So bietet beispielsweise eine Bank, deren Oberleitungsorgan als Gremium so zerstritten ist, dass es seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, auch wenn jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied persönlich die Gewährspflicht erfüllen würde (siehe Botschaft FIDLEG/FINIG)270. Gleiches gilt, wenn das Oberleitungsorgan in seiner Gesamtheit nicht über die nötige Unabhängigkeit verfügt oder die Organe für Oberleitung und Geschäftsführung als Gremien nicht die nötigen Fachkenntnisse aufweisen.

Der Bundesrat kommt mit dieser Regelung Anliegen aus den Postulaten 24.4522 und 24.4538 der PUK nach, indem er vorsieht, auf Verordnungsebene die Anforderung festzuhalten, dass das Oberleitungsorgan als Gremium über ein angemessenes Wissen über die Schweiz verfügt. Insbesondere für international tätige Banken stellt dies sicher, dass das Führungsorgan als Kollektiv seiner Verantwortung gegenüber der schweizerischen Volkswirtschaft gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Sicherstellung des Wissenstands zur Schweiz des Oberleitungsorgans liegt bei dessen Vorsitzenden. Anforderungen an ein angemessenes Wissen zu lokalen Gegebenheiten entsprechen internationalen Standards. So formuliert das BCBS den Standard, dass das Oberleitungsorgan als Kollektiv ein ausreichendes Verständnis der lokalen und regionalen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Märkte sowie der rechtlichen und regulatorischen Bedingung haben soll.271 Dieser Standard der kollektiven Eignung wird ebenfalls durch die europäische Zentralbank verfolgt und im Leitfaden zur Beurteilung fachlicher Qualifikation der Leitungsorgane eines Kreditinstituts explizit erwähnt.272

Absatz 2

Personen, die in Banken mit komplexer Organisation Schlüsselpositionen bekleiden, müssen nach Absatz 2 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Der Bundesrat wird die Banken mit komplexer Organisation definieren (siehe Abs. 4 Bst. a).

268 BSK BankG-Eymann/Gyr/Winzeler, 2026, Art. 3, N 17.

269 BBl 2024 1023

270 BBl 2015 8901, 9022 f.

271 Basel Committee on Banking Supervision, Guidelines – Corporate governance principles for banks, S. 13, Juli 2015, abrufbar unter: Corporate governance principles for banks.

272 Europäische Zentralbank Bankenaufsicht, Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, S. 49, Dezember 2021, abrufbar unter: Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit.