Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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neben wesentlichen Geschäftseinheiten im Sinne von Buchstabe g – weitere Funktionen angesiedelt, die jeweils für sich genommen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung, die eingegangenen Risiken oder das interne Kontrollsystem ausüben. Im Sinne der Proportionalität ist es zentral, dass das Verantwortlichkeitsregime der erhöhten organisatorischen Komplexität einer Bank dieser Grösse Rechnung trägt. Aus diesem Grunde sollen bei einer G-SIB auf Gruppenstufe grundsätzlich auch Personen, die einem Konzernleitungsmitglied direkt unterstellt sind, als Gewährspersonen gelten. Diese unterstehen folglich dem Verantwortlichkeitsregime. Bereits heute wird ein Grossteil dieses Personenkreises gemäss aktuellem UBS-Framework als sogenannte Key Risk Takers identifiziert. Dabei handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Funktion massgeblich über die Verwendung und Steuerung wesentlicher Teile der Unternehmensressourcen entscheiden oder einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil des Unternehmens ausüben.273 Entsprechend ist zu erwarten, dass diese Personen als Gewährspersonen zu identifizieren sein werden. Der Bundesrat kann auf Verordnungsebene die Möglichkeit vorsehen, dass die FINMA Ausnahmen für Personen auf der Ebene unterhalb der Geschäftsleitung gewähren kann, sofern sie keinen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung, die eingegangenen Risiken oder das interne Kontrollsystem einer Bank ausüben.

Haben Banken wesentliche Funktionen oder einen Teil davon ausgelagert, so müssen sie einer bestehenden Gewährsperson mit der Verantwortung für die Überwachung der ausgelagerten Tätigkeit betrauen. Im Fall der internen Revision als Kontrollfunktion des Oberleitungsorgans muss bei einer Auslagerung deren Überwachung einem Mitglied des Oberleitungsorgans zugeordnet werden.

Die oben unter Buchstaben a–g erwähnten Funktionen sollen (in Verbindung mit den an den Bundesrat übertragenen Kompetenz) abschliessend definiert und von den Banken direkt umsetzbar sein. Einer Gewährsperson können mehrere Funktionen zugeordnet werden, sofern die Gewaltentrennung zwischen erster, zweiter und dritter Verteidigungslinie eingehalten wird. Es ist daher denkbar, dass in einer Bank eine Person beispielsweise die Verantwortung für die Funktion der Compliance und der Risikokontrolle wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass diese Kumulation von Funktionen zielführend ist und die Einzelpersonen aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen die entsprechenden Verantwortlichkeiten wahrnehmen können. Die FINMA kann separate Verantwortliche für diese Funktionen anordnen, wenn es aufgrund einer angemessenen Corporate Governance angezeigt ist, dass zwei Funktionen von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden oder die nötigen Fachkenntnisse fehlen (Art. 19 Bst. c VE-BankG).

Die Banken definieren die Funktionen unter Buchstabe h nach eigener Beurteilung. Bei Bedarf kann die FINMA den Kreis der Personen anpassen, die weitere zentrale Funktionen ausüben (Art. 19 Bst. d VE-BankG).

273 UBS, Geschäftsbericht 2024, S. 230, abrufbar unter: https://www.ubs.com/content/dam/assets/cc/investor-relations/annual-report/2024/annualreport-ubs-group-2024.pdf.