Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3
Absatz 3 nimmt das aus dem heutigen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG bekannten Erfordernis des guten Rufs auf, wie es auch in ähnlichen Artikeln in anderen Finanzmarktgesetzen ebenfalls vorkommt (z. B. Art. 11 Abs. 2 FINIG, Art. 14 Abs. 2 VAG). Der Absatz 3 fordert zudem für Gewährspersonen die nötigen fachlichen Qualifikationen, um ihre Funktion auszuüben.
Die Absätze 1 bis 3 regeln zusammen das individuelle Gewährserfordernis für Gewährspersonen, das sich zusammensetzt aus der Anforderung an eine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, den guten Ruf und die für die Funktion nötigen fachlichen Qualifikationen.
Das Gewährserfordernis verlangt, dass die Personen gewisse moralische Voraussetzungen erfüllen (entspricht der Properness oder Propriety im Englischen).274 Des Weiteren müssen sie für die jeweilige Position die erforderlichen fachlichen Qualifikationen (Fitness) mitbringen. Die fachlichen Qualifikationen sind ausdrücklich in Absatz 3 erwähnt. Teil der Fitness kann auch die Führungserfahrung sein. Hingegen sind – gemäss der bisherigen Bewilligungspraxis der FINMA – nicht sämtliche fachlichen Qualifikationsanforderungen von jeder einzelnen Gewährsperson zu erfüllen. Fachliche Qualifikationen sind jeweils vor Amtsantritt von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung und insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt.275
Die Gewährsbestimmungen sind ständig einzuhalten, weshalb sie der laufenden Aufsicht der FINMA unterworfen sind, auch wenn keine regelmässige Wiedervorlage zur Gewährsprüfung vorgesehen ist. Eine Neubeurteilung kann bei Hinweisen z. B. aufgrund von Prüfarbeiten durch die FINMA selbst oder durch die Prüfgesellschaften sowie bei ausserordentlichen Ereignissen wie einem grossen Verlust erfolgen. Die FINMA kann bei einer solchen Neubeurteilung zum Schluss kommen, dass die Gewähr einer Gewährsperson nicht mehr gegeben ist. Die Gewähr ist eine Bewilligungsvoraussetzung, die dauernd einzuhalten ist. Stellt die FINMA fest, dass eine Gewährsperson keine Gewähr mehr bietet, weist sie gemäss geltendem Recht das Institut mittels Verfügung an, diese Person aus der Gewährsfunktion zu entfernen (vgl. PUK-Bericht Kasten 8).276 Der Gewährsentzug setzt – anders als das Berufsverbot – keine schwere Aufsichtsrechtsverletzung voraus. So ist es denkbar, dass eine Gewährsperson keine Gewähr mehr bietet, wenn sich im Verlauf ihrer Tätigkeit herausstellt, dass sie nicht über die für ihre Position nötigen fachlichen Kompetenzen (inkl. Führungskompetenzen) verfügt, auch wenn die FINMA eine Bewilligung erteilt hatte.
274 Zulauf und Wyss (Hrsg.), Finanzmarktenforcement, Bern 2022, S. 365.
275 BBl 2015 9023
276 BBl 2025 515, S. 189