Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Die FINMA beurteilt in ihrer Gewährsprüfung die Gewähr der für eine Gewährsposition vorgesehenen Personen. Die Gewährsprüfung erfolgt immer bei der Neubewilligung einer Bank. Der Wechsel einer Gewährspersonen oder die Besetzung neu geschaffener Positionen ist eine Änderung von wesentlicher Bedeutung und bedarf daher der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (vgl. Art. 3 Abs. 3 VE-BankG). Die Banken müssen der FINMA die von ihr für die Beurteilung der Gewähr benötigten Unterlagen zur Kandidatin bzw. zum Kandidaten mit genügend Vorlaufzeit zwecks Bewilligung einreichen. Die FINMA nimmt die Gewährsprüfung ohne Verzögerung und mit der gebotenen Sorgfalt vor. Sind vertiefte Abklärungen der Gewähr notwendig, so informiert die FINMA die Bank umgehend. Es steht der Bank frei, die Ernennung der Person unter Vorbehalt der Bewilligung der FINMA zu kommunizieren. Der Amtsantritt kann erst nach Erhalt der FINMA-Bewilligung erfolgen.
Absatz 4
Absatz 4 legt dar, welche Regelungskompetenzen dem Bundesrat übertragen werden.
Buchstabe a
Das Verantwortlichkeitsregime gilt nicht für sämtliche Banken. Es ist auf Banken mit einer grösseren und entsprechend komplexeren Organisation anwendbar. Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene die Komplexität definieren. Gemäss der vorgesehenen Definition sollen Banken mit einer Anzahl Mitarbeitenden von 250 Vollzeitäquivalenten oder mehr dem Verantwortlichkeitsregime unterstellt sein. Diese Zahl orientiert sich am Kriterium für kleine und mittleren Unternehmen (KMU), wie es das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verwendet.277 Mit zunehmender Mitarbeiterzahl steigt typischerweise auch die organisatorische Komplexität einer Bank, da Differenzierung, Koordinationsbedarf und Governance-Anforderungen zunehmen. Diese Definition der komplexen Organisation kann sich über die Zeit ändern und wird somit bei Bedarf durch den Bundesrat angepasst werden. Das Abstellen auf die KMU-Schwelle bedeutet, dass der Fokus des Verantwortlichkeitsregimes auf den grösseren und komplexeren Banken liegt. Die Mehrheit der Schweizer Banken befindet sich unterhalb dieser Schwelle und wird daher vom Verantwortlichkeitsregime nicht betroffen sein. Banken, deren Mitarbeiterzahl um 250 Vollzeitäquivalente schwankt, sollen die Anforderungen an das Verantwortlichkeitsregime erst erfüllen müssen, wenn feststeht, dass sich die Mitarbeiterzahl dauerhaft über der Schwelle halten wird.
Buchstaben b und c
Der Bundesrat wird zur Bestimmung der oben unter Absatz 2 Buchstaben g und h beschriebenen wesentlichen Geschäftseinheiten und weiteren zentralen Funktionen die Kriterien definieren.
277 www.kmu.admin.ch -> Praktisches Wissen -> Alle -> Zahlen und Fakten betreffend Schweizer KMU.