Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 3e Ort der Leitung

Absatz 1

Der erste Satz von Absatz findet sich heute in Artikel 10 BankV und bedeutet eine Anhebung auf Gesetzesstufe. Die gleiche Regel findet sich in Artikel 10 Absatz 1 FINIG. Die Leitung – wahrgenommen durch die Organe für Oberleitung und Geschäftsführung

– muss von der Schweiz aus erfolgen. Diese Norm verlangt somit eine Präsenz der Bank in der Schweiz und eine Schnittstelle zur FINMA.278

Absatz 2

Die Norm entspricht dem heutigen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BankG (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FINIG). Sie fordert für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einen Wohnsitz, von dem aus sie die operative Leitung tatsächlich wahrnehmen können. Der Begriff «verantwortlich» wurde im Vergleich zum heutigen Wortlaut gestrichen, da der Begriff an dieser Stelle nicht zweckmässig ist. Die Verantwortlichkeit der Gewährspersonen der Banken mit komplexer Organisation steht im Zentrum des Verantwortlichkeitsregimes (Art. 3c Abs. 1 und 2 und 3d VE-BankG) und ist auch Gegenstand der Sorgfaltspflicht (Art. 37n VE-BankG).

Art. 3f Qualifizierte Beteiligungen

Absatz 1

Absatz 1 nimmt das vorhandene Gewährserfordernis der qualifiziert Beteiligten aus dem heutigen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbisBankG auf. Dieses wird ergänzt um den guten Ruf, der implizit im Gewährserfordernis enthalten ist. Mit der expliziten Erwähnung des guten Rufs erfolgt eine Angleichung an Art. 3c Abs. 3 VE-BankG, Artikel 11 Absatz 3 FINIG oder Artikel 14 Absatz 3 VAG, die ebenfalls den guten Ruf neben dem Gewährserfordernis erwähnen.

Absatz 2

Absatz 2 enthält die Definition einer qualifizierten Beteiligung gemäss heutigem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbisBankG.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 3 Absatz 5 BankG. Er soll keine inhaltliche Anpassung erfahren, sondern soll nur an die heutigen gesetzestechnischen Sprachrichtlinien angepasst werden.

278 BSK BankG-Eymann/Gyr/Winzeler, 2026, Art. 3, N 36.