Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Art. 3d Zuordnung der Verantwortlichkeiten in Banken mit komplexer Organisa-
tion
Dieser Artikel beschreibt mit der Zuordnung der Verantwortlichkeiten in Banken mit komplexer Organisation das wesentliche Element des Verantwortlichkeitsregimes. Mit dieser Zuordnung wird dokumentiert, welche Verantwortlichkeiten die jeweiligen Gewährspersonen wahrnehmen müssen.
Absatz 1
Banken mit komplexer Organisation sind verpflichtet, die für ihren Betrieb massgeblichen Verantwortlichkeiten zu bestimmen und diese den jeweiligen Gewährspersonen zuzuordnen. Sie müssen eine Übersicht über die Bereiche und Funktionen führen, in der die verantwortlichen Gewährspersonen genannt und deren Aufgaben klar zugeordnet sind. Ausgangspunkt für diese Übersicht ist dabei das bestehende Organigramm der Bank.
Absatz 2
In der Verantwortlichkeitserklärung bestätigten die Gewährspersonen, dass sie für die ihnen je nach Funktion und Bereich zugeordneten Aufgaben verantwortlich sind. Sie müssen die Erklärung unterzeichnen, wobei auch digitale Signaturen mit vergleichbarem Schutzniveau zulässig sind. Mit der Unterzeichnung bestätigen sie, dass sie für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich sind. Artikel 37n bestimmt die diesbezügliche Sorgfaltspflicht.
Eine Bank muss die unter Artikel 3c Absatz 2 Buchstaben a–h aufgeführten Bereiche und Funktionen und die mit ihrer Leitung verbundenen Aufgaben grundsätzlich den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans zuzuordnen, sofern die Verantwortung nicht von einer Person ausserhalb des Geschäftsführungsorgans getragen wird. Dies ist beispielsweise bei der Leitung der internen Revision der Fall, die als unabhängiges Kontrollorgan direkt an das Oberleitungsorgan rapportiert, oder wenn die Compliance-Funktion nicht als eigenständige Funktion im Geschäftsführungsorgan vertreten ist. Zudem muss sie dem Oberleitungsorgan ebenfalls bestimmte Funktionen und damit verbundene Verantwortlichkeiten zuordnen. Hier betroffen sind insbesondere der Vorsitz des Oberleitungsorgans, die weiteren Mitglieder des Oberleitungsorgans und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Oberleitungsorgans.
Absatz 3
Es obliegt dem Bundesrat, den Inhalt der Übersicht nach Absatz 1 und der Erklärung nach Absatz 2 festzulegen. Insbesondere gehört hierzu eine Aufstellung der Aufgaben, die die Leitung eines Bereichs oder einer Funktion wahrzunehmen hat. Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen, die insbesondere regeln, welche Prozesse die betroffenen Banken in Bezug auf die Verantwortlichkeitsübersicht und –erklärung im Verkehr mit der FINMA zu beachten haben. Die FINMA verfügt heute über standardisierte Prozesse für die Bewilligung von Gewährspersonen, in die die neuen Prozesse zur Übersicht und Erklärung zu integrieren sind.