Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Zur Ausgangslage bei der Umsetzung der Motionen gehört vor diesem Hintergrund auch, dass bereits in der Vergangenheit gewährten, zeitlich unbegrenzten Erleichterungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Prüfwesen38

Die FINMA kann gemäss heutigem Artikel 23 BankG direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. Diese Einschränkung soll beseitigt werden. Gemäss anderen Finanzmarktgesetzen kann die FINMA bei anderen Bewilligungsträgern bereits jederzeit ohne Einschränkung selbst Prüfungen vornehmen (vgl. z. B. Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 200439[Versicherungsaufsichtsgesetz; VAG] bei Versicherungsunternehmen oder Art. 63 Abs. 5 FINIG bei Verwaltern von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäusern). International ist es üblich, dass die Aufsichtsbehörden jederzeit ohne Einschränkung bei den Beaufsichtigten direkte Prüfungen vornehmen können.

Die Beaufsichtigten beauftragen und bezahlen die aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften. Diesem dualen Aufsichtsmodell sind Interessenkonflikte inhärent, die heute schon mit Vorschriften zur Unabhängigkeit (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 200540[Revisionsaufsichtsgesetz; RAG], Art. 728 des Obligationenrechts vom 30. März 191141[OR], Art. 11 der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 200742[Revisionsaufsichtsverordnung; RAV]) und zur Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat (vgl. Art. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201443[FINMA-PV], Rz. 8 f. FINMA-Rundschreiben 2025/01 zum Prüfwesen44) entschärft werden. Das duale Aufsichtsmodell soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, sondern die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften gestärkt werden. So soll beispielsweise eine Rotationspflicht der Prüfgesellschaft nach 14 Jahren eingeführt werden oder die FINMA soll die Wahl und den Wechsel einer Prüfgesellschaft genehmigen müssen. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Prüfgesellschaften für die Aufsicht und der in der aktuellen gesetzlichen Reglung identifizierten Unzulänglichkeiten sollen diese Anpassungen nicht nur für SIBs, sondern für

38BBl 2024 1023, S. 302 ff.

39SR 961.01

40 SR 221.302

41SR 220

42 SR 221.302.3

43 SR 956.161

44 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > Rundschreiben 2025/1 «Prüfwesen», in Kraft seit 01.01.2025.