Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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ler» nicht mehr gibt. An deren Stelle sind die «Wertpapierhäuser» getreten. Für wertpapierhausdominierte Finanzkonglomerate enthält Artikel 49 Absatz 2 FINIG eine entsprechende Definition.
Art. 3k Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht
Dieser Artikel entspricht weitestgehend dem heutigen Artikel 3d BankG. Einzige Änderung ist der Ersatz von «effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat» mit «wertpapierhausdominiertes Finanzkonglomerat».
Art. 3l Ergänzung der Einzelinstitutsaufsicht
Absätze 1 und 2
Diese Absätze entsprechen inhaltlich dem heutigen Artikel 3e BankG. Es erfolgen lediglich einzelne sprachliche Anpassungen.
Absatz 3
Der Bundesrat legt nach Absatz 3 die Anforderungen an die Organisation der Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomerate fest. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu organisatorischen Anforderungen nach den Artikeln 3a–e, die Regeln in Bezug auf Massnahmen bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 5b, Art. 37n) und zu Vergütungen (Art. 5c, Art. 10b). Er soll zudem der FINMA die Kompetenz verleihen können, Ausführungsbestimmungen zu diesen Themen zu erlassen. Der Bundesrat kann somit die heute geltenden Normen von Artikel 3f BankG zur Gewähr und zur Organisation von Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten auf Verordnungsebene regeln.
Art. 3m Vorschriften der FINMA
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem heutigen Artikel 3g Absätze 1 und 2 BankG. In Absatz 2 wurde «effektenhandelsdominiert» gestrichen, da Effektenhändler durch die Wertpapierhäuser ersetzt wurden. Auf wertpapierhausdominierte Finanzkonglomerate sind die Vorschriften gemäss Artikel 49 Absatz 3 FINIG sinngemäss anwendbar. In beiden Absätzen wurde zudem «Offenlegung» basierend auf der Gesetzesvorlage vom 6. September 2023279 zum PLB ergänzt.
Art. 3n Anforderungen an die finanzielle Ausstattung und Organisation wesentli-
cher Gruppengesellschaften
Dieser Artikel entspricht dem heutigen Artikel 3g Absätze 3 und 4 BankG. Absatz 1 spricht nun treffender davon, dass der Bundesrat «Anforderungen festlegen» statt «Vorschriften erlassen» kann. Absatz 2 ist sprachlich vereinfacht worden. Der Begriff
279 BBl 2023 2166