Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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der «Abwicklung» ersetzt – wie im ganzen BankG – den Begriff «Sanierung», ergänzt mit Referenzen auf die Gesetzesartikel.

Zweiter b. Abschnitt: Besondere Bestimmungen bei ausländisch beherrschten Banken und ausländischen Banken

Art. 3o Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Absätze 1–5 dieses Artikels entsprechen inhaltlich dem heutigen Artikel 3bis BankG.

Absatz 1

Der Ausdruck «Bewilligung zur Errichtung einer Bank» wurde ersetzt durch «Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für eine Bank» in Anlehnung an die Sachüberschrift von Artikel 3 («Bewilligung zum Geschäftsbetrieb»). Es wird klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung an eine ausländische Bank geht, den Geschäftsbetrieb durch eine Zweigniederlassung oder einen ständigen Vertreter in der Schweiz auszuüben.

Buchstabe a wird ergänzt mit dem Ausdruck «oder durch den Staat, in dem die ausländische Bank ihren Sitz hat», um den Fall der Zweigniederlassung und des ständigen Vertreters abzudecken.

Absatz 2

Hier wird ergänzt, dass es sich um eine Bank nach Absatz 1 handelt.

Absatz 3

Hier wurde der Ausdruck «hat zu erteilen» mit «muss erteilen» ersetzt. Dies entspricht den aktuellen gesetzestechnischen Sprachregelungen.

Absatz 4

Dieser Absatz wurde sprachlich überarbeitet und stellt nun unmissverständlich klar, was mit dem beherrschenden ausländischen Einfluss nach Absatz 1 gemeint ist.

Absatz 5, Buchstabe b

Buchstabe b erfährt sprachliche Vereinfachungen.

Absatz 6

Absatz 6 entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 3terAbsatz 3. Er wird sprachlich vereinfacht, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass eine Bank der FINMA mitteilen muss, wenn eine Bank möglicherweise ausländisch beherrscht wird oder werden wird oder