Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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die qualifizierten Beteiligungen von Ausländerinnen und Ausländern möglicherweise ändern oder ändern werden.
Absatz 7
Absatz 7 entspricht dem heutigen Artikel 3ter. Er besagt, dass eine ausländisch beherrschte Bank bei der FINMA eine neue Zusatzbewilligung beantragen muss, wenn bei ihr Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.
Art. 3p Zusatzbewilligung bei nachträglicher ausländischer Beherrschung
Dieser Artikel entspricht dem heutigen Artikel 3terAbsatz 1 BankG. Banken, die nachträglich, das heisst, nachdem sie die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erhalten haben, ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung.
Art. 3q Staatsverträge
Dieser Artikel entspricht dem heutigen Artikel 3quaterBankG. In den Absätzen 1 und 2 werden die Personengesellschaften ergänzt. Diese sind in Artikel 3o Absatz 5 Buchstabe b VE-BankG (bislang Art. 3bisAbs. 3 Bst. b) erwähnt, wurden aber in Artikel 3quater bisher nicht genannt.
Art. 3bis–3quater
Diese Bestimmungen finden sich neu als Artikel 3o–3q VE-BankG (siehe oben) und entsprechend sind die bestehenden Artikel 3bis–BankG 3quaterBankG formell aufzuheben.
Art. 4 Eigenmittel und Liquidität
Vorbemerkung
Von im Einzelfall gewährten Erleichterungen nach Artikel 4 Absatz 3 BankG sind Verordnungsbestimmungen gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 BankG zu unterscheiden. Weicht die FINMA gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 BankG im Einzelfall von allgemeinen Anforderungen ab und gewährt neue Erleichterungen, ohne dass sie gemäss Artikel 4 Absatz 2 BankG spezifisch ermächtigt ist (z. B. Art. 10 ERV), so hat sie diese institutsspezifischen Erleichterungen gemäss neuem Absatz 3bisVE-BankG für SIBs zeitlich zu begrenzen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Folglich betreffen die in Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG vorgesehenen Einschränkungen Artikel 4 Absatz 2 BankG nicht.