Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 127Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3bis
Artikel 4 Absatz 3 BankG erlaubt es der FINMA, wie bisher in besonderen Fällen von den allgemeinen Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften abzuweichen und einzelnen Banken Erleichterungen von den Mindestanforderungen zu gewähren oder Verschärfungen anzuordnen. Dieser Absatz bildet weiterhin die Grundlage für die Gewährung von Erleichterungen, jedoch sollen für Erleichterungen an SIBs zusätzliche, in Absatz 3bisVE-BankG festgelegte Anforderungen eingehalten werden. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten nicht für Erleichterungen zugunsten nicht-systemrelevanter Banken.
Im Fall von neu gewährten Erleichterungen bei den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen für SIBs sind diese zeitlich zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung ist dabei so auszugestalten, dass der Ausstieg zum festgelegten Zeitpunkt tatsächlich erfolgt. Das bedeutet, dass der begründende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ohnehin obsolet wird oder zwischenzeitlich geeignete Massnahmen umgesetzt werden, so dass dieser seine Relevanz verliert. Darüber hinaus werden die Transparenzanforderungen erhöht. Damit wird das Ziel verfolgt, dass sich die Öffentlichkeit ein eigenes zutreffendes Bild von der tatsächlichen Lage der Bank machen kann. Die relevanten Informationen sollen für alle relevanten Anspruchsgruppe leicht zugänglich und verständlich sein. Zu diesem Zweck veröffentlicht die FINMA eine Liste aller von ihr gewährten Erleichterungen. Die betroffene Bank zeigt darüber hinaus auf, mit welchen Konsequenzen diese im konkreten Fall verbunden sind. Dabei geht sie auch auf die besonderen Gegebenheiten und Hintergründe ein, die die Erleichterungen als zweckmässig rechtfertigen. Sie zeigt zudem auf, über welche Wirkmechanismen die Erleichterungen zu den dargestellten Konsequenzen führen. Damit ist insgesamt die Erwartung verbunden, dass sich die dargestellten Konsequenzen nicht nur im aktuellen Umfeld, sondern auch unter veränderten Rahmenbedingungen nachvollziehen und abschätzen lassen.
Erleichterungen an SIBs die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch die FINMA gewährt wurden, werden in den Übergangsbestimmungen zum Artikel 4 Absatz 3bisVE-BankG gesondert thematisiert. Solche Erleichterungen müssen weiterhin nicht befristet werden, jedoch zwingend regelmässig von der FINMA überprüft werden. Darüber hinaus unterliegen auch diese Erleichterungen den oben ausgeführten Transparenzanforderungen.
Art. 5a Aufschub der Veröffentlichung und Meldung bei Liquiditätsunterstützung
durch eine Zentralbank
Kotierungsreglemente von Schweizer Börsen kennen eine an Emittentinnen und Emittenten adressierte Informationspflicht für kursrelevante Tatsachen (sog. Ad-hoc-Publizität). Aufgrund von Bedenken, dass ein Liquiditätsbezug zu einem unpassenden Zeitpunkt im Markt bekannt und von diesem und den Einlegerinnen und Einlegern als Schwäche interpretiert würde und damit eine Krise noch verstärken könnte, zögern Banken insbesondere bei bankenspezifischen Ereignissen, Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken zu beziehen (sog. Stigma-Problematik). Um dieser spezifischen Problematik entgegenzuwirken, soll im Zusammenhang mit Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken die Möglichkeit eines Aufschubs bezüglich der Veröffentlichung