Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht

einer Ad-hoc-Mitteilung sowie einer damit verbundenen Meldung an die Börse explizit auf Gesetzesstufe eingeführt werden. Die aktuelle Regulierung sieht bereits heute unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung von kursrelevanten Tatsachen (bzw. Insiderinformationen, vgl. Art. 2 Bst. j FinfraG) in den von der FINMA genehmigten Kotierungsreglementen der Börsen vor (Selbstregulierung; vgl. auch Art. 27 und 35 FinfraG), jedoch ohne dabei explizit die Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank zu nennen. Der neu geschaffene Bekanntgabeaufschub ist für Banken oder Konzernobergesellschaften, einschliesslich Zwischenholdinggesellschaften, von Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten , deren Beteiligungspapiere oder andere Finanzinstrumente an einer hiesigen Börse kotiert sind, anwendbar. Dies unter der Voraussetzung, dass die kursrelevante Information bezüglich dem Bedarf oder dem Bezug von Liquiditätsunterschützung bei Zentralbanken geheim gehalten werden können. Die Prüfung der Voraussetzungen sowie der Entscheid über den Aufschub der Veröffentlichung und Meldung liegt in der Verantwortung des jeweiligen Instituts. Innerhalb eines Konzerns könnte der Bedarf an Liquiditätsunterstützung beispielsweise bei einer Bank-Tochtergesellschaft, welche nicht zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet ist, bestehen. Die Konzernobergesellschaft, deren Beteiligungspapiere oder andere Finanzinstrumente an einer Börse kotiert sind, wäre nach der neuen Bestimmung bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bekanntgabeaufschub der entsprechenden Insiderinformationen hinsichtlich der Bank-Tochtergesellschaft berechtigt.

Die Bestimmung über den Aufschub der Veröffentlichung und der Meldung bei Liquiditätsunterstüzung durch eine Zentralbank findet unabhängig davon Anwendung, ob die kursrelevante Tatsache auf einem Plan des jeweiligen Instituts beruht oder ob eine Sanierungs- bzw. Abwicklungsbedürftigkeit oder ein entsprechender Sanierungs- oder Abwicklungsplan vorliegt. Auch eine Interessenabwägung im engeren Sinn ist nicht erforderlich, jedoch ist davon auszugehen, dass der Emittent oder die Emittentin beim Entscheid zum Bekanntgabeaufschub auch die Interessen der Markttransparenz berücksichtigt. Die Bestimmung zielt vor dem Hintergrund der geltenden Selbstregulierung auch darauf ab, die Rechtssicherheit der Banken bei Liquiditätsengpässen zu erhöhen.

Unter einem Bedarf an Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank sind nebst dem effektiven Bezug von Liquiditätsunterstützung, also der Inanspruchnahme von Liquiditätsfazilitäten bei Zentralbanken inklusive der Liquiditätsunterstützung der SNB nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003280 [Nationalbankengesetz, NBG]), auch die Umstände zu verstehen, die der Notwendigkeit des Liquiditätsbezuges zugrunde liegen. Dies kann insbesondere bei unerwartet erhöhten Nettomittelabflüssen, bei der erheblichen Verschlechterung in der Möglichkeit zur Nutzung von Refinanzierungsquellen oder auch der Verschlechterung des Liquiditätswerts von liquiden Aktiva der Fall sein. Inwiefern es sich um vertrauliche und kursrelevante Informationen (vgl. Artikel 2 Buchstabe j FinfraG) betreffend der

280 SR 951.11.