Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Bst. b und Abs. 5 sowie Art. 25 Abs. 1 LiqV) im Rahmen der laufenden Aufsicht weiterhin Verschärfungen der Mindestanforderungen an die Liquidität anordnen.

Buchstabe f

Gemäss diesem Buchstaben kann die FINMA gegenüber der Bank anordnen, gewisse in ihrem Stabilisierungsplan vorgesehene Massnahmen umzusetzen, um ihre Eigenmittel- oder Liquiditätsausstattung zu stärken (siehe Kapitel 4.1 zu Art. 9 Abs. 2 Bst. e VE-BankG). Die im Stabilisierungsplan der Bank vorgesehenen Massnahmen können sehr unterschiedlicher Art sein (z. B. die Zinszahlungen auf AT1-Instrumente auszusetzen, neue Aktien auszugeben oder einen Geschäftsbereich auszugliedern).

Buchstabe g

Gemäss diesem Buchstaben kann die FINMA anordnen, dass im Sinne der Artikel 704b und 805 Absatz 2 OR eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird und Verhandlungsgegenstände auf die Traktandenliste gesetzt werden. Zum Beispiel kann die FINMA anordnen, dass eine Versammlung einberufen und eine Änderung der Statuten im Zusammenhang mit einer Einschränkung des Geschäftsbereichs der Bank auf die Traktandenliste gesetzt wird.

Buchstabe h

Die Massnahme zum Wechsel der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft oder der obligationenrechtlichen Revisionsstelle wird von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d BankG in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h VE-BankG verschoben, denn diese Massnahme muss auch in einer Situation mit erhöhten Risiken ergriffen werden können, und nicht nur bei Insolvenzgefahr. Um dies klarzustellen wird diese Massnahme ausdrücklich in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h VE-BankG mit einem Verweis in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG genannt. Die Formulierung ist eine leicht andere als in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d BankG, damit sie mit jener von Artikel 28a Absatz 2 VE-FINMAG übereinstimmt.

Buchstabe i

Die Massnahme zum Entzug der Vertretungsbefugnis der Organe oder zu deren Abberufung wird von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c BankG in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i VE-BankG verschoben, denn diese Massnahme muss auch in einer Situation mit erhöhten Risiken ergriffen werden können, und nicht nur bei Insolvenzgefahr. Um dies klarzustellen wird diese Massnahme ausdrücklich in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i VE-BankG mit einem Verweis in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG genannt.

Zudem beinhaltet dieser Buchstabe für die FINMA neu explizit die Möglichkeit, Organe einzusetzen. Diese Massnahme kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Bank nicht selbst in der Lage ist, nach der Abberufung eines Organs ein neues einzusetzen, und wenn eine schnelle Einsetzung aufgrund von Zeitdruck notwendig ist. Das bedeu-