Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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tet, dass die FINMA eine Einsetzungsverfügung erlassen und damit eine Person beauftragen kann, als Organ der Bank zu handeln. Diese Verfügung unterscheidet sich von der Ernennung einer oder eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Artikel 36 FINMAG, denn eingesetzte Organe erhalten keinen Auftrag und keine Anweisungen vonseiten der FINMA, und ihre Vergütung wird gemäss den privatrechtlichen Vereinbarungen, die mit der Bank separat getroffen werden, von dieser festgelegt und ausgerichtet. Somit zielt die Einsetzung des Organs nicht darauf ab, Sachverhalte zu klären oder Aufsichtsmassnahmen umzusetzen, sondern einen Mangel auf der Ebene der Organe der Bank auszugleichen. Die FINMA kann somit zusammen mit ihrer Verfügung zur Einsetzung eines Organs eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Artikel 36 FINMAG ernennen.

Absatz 2

Ordnet die FINMA eine Frühinterventionsmassnahme nach Absatz 1 gegenüber einer Bank an, welche ihre Beteiligungspapiere oder andere Finanzinstrumente an einer Börse kotiert hat, so kann sie die Bank gleichzeitig mit der Anordnung der Massnahme anweisen, die Veröffentlichung einer in diesem Zusammenhang allfällig erforderlichen Ad-hoc-Mitteilung sowie einer damit verbundenen Meldung an die Börse aufzuschieben entgegen den Vorschriften zu Insiderinformationen (vgl. Art. 2 Bst. j FinfraG) beziehungsweise der Selbstregulierung. Die Anordnung des Bekanntgabeaufschubs ist hierbei auf die Fälle beschränkt, in denen ein Bekanntwerden der vertraulichen und kursrelevanten Information (vgl. Art. 2 Bst. j FinfraG) der Massnahme den von der FINMA mit deren Anordnung verfolgten Zweck gefährden oder vereiteln könnte. Der Aufschub hat damit im Interesse der mit der aufsichtsrechtlichen Massnahme verfolgten Zielsetzung zu erfolgen. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angeordnete Massnahme nicht ohnehin bekannt wird und es grundsätzlich möglich ist, die Veröffentlichung und die damit verbundene Meldung der angeordneten Massnahme an die Öffentlichkeit und andere Marktteilnehmende aufzuschieben. Die Beurteilung der Notwendigkeit des Bekanntgabeaufschubs sowie die Festlegung der Dauer desselben obliegen der FINMA. Die Bank muss ihrerseits die Geheimhaltung der Massnahme, einschliesslich der jeweiligen Umsetzungshandlungen, sicherstellen. Betreffend die Sicherstellung der Geheimhaltung und das Vorgehen bei Wegfall der Geheimhaltung wird auf die Erläuterungen zu Artikel 5a VE-BankG verwiesen. Die von der FINMA verfügten Massnahmen können auch für eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat gelten (vgl. Abs. 3). Beispielweise könnte sich eine Frühinterventionsmassnahme gegen die Tochtergesellschaft richten, die Beteiligungspapiere an der Börse wären jedoch von der Muttergesellschaft emittiert. In solch einer Konstellation kann der Bekanntgabeaufschub auch gegenüber der Muttergesellschaft ausgesprochen werden.

Absatz 3

Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auch auf eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat abzielen. So könnte die FINMA beispielsweise gegenüber der Holdinggesellschaft anordnen, die Bank zu rekapitalisieren.