Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 158Fedlex · Erläuternder Bericht
Elfter Abschnitt: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
Vorbemerkung zum elften Abschnitt («Massnahmen bei Insolvenzgefahr») und zwölften Abschnitt («Konkursliquidation insolventer Banken [Bankenkonkurs]»)
Die nachfolgenden Anpassungen werden aufgrund der Verweistechnik in anderen Finanzmarktgesetzen auch für Beaufsichtigte ausserhalb des Bankensektors Geltung beanspruchen:
- Artikel 42 PfG erklärt die sinngemässe Geltung der Artikel 25–37g des Bankenge-
setzes für Pfandbriefzentralen.
- Gemäss Artikel 67 FINIG gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes «über die
Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs» sinngemäss für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sowie Gesellschaften nach Artikel 4 FINIG, und jene «über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte» sinngemäss für kontoführende Wertpapierhäuser.
- Artikel 88 Absatz 1 FinfraG zufolge gelten grundsätzlich die Artikel 25–37 und 37d–
37gquinquiesdes Bankengesetzes sinngemäss für Finanzmarktinfrastrukturen und Gesellschaften nach Artikel 3 FinfraG. Dieser Verweis im FinfraG wird angepasst, da die Artikel 37gbis– 37gquinquiesneu als Artikel 52c – 52f in den vierzehnten b. Abschnitt («Rechtsschutz») verschoben werden.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und 2
Sachüberschrift
Mit der sprachlichen Ergänzung wird klargestellt, dass der Artikel neben den Voraussetzungen auch die bei Insolvenzgefahr zur Verfügung stehenden Massnahmen enthält. Konkret sind dies gemäss dem ersten Absatz die Schutzmassnahmen, die Abwicklung und die Konkursliquidation.
Absatz 1 Buchstabe b
Der Begriff «Sanierungsverfahren» wird durch «Abwicklungsverfahren» ersetzt.
Das bestehende Bankensanierungsverfahren in Artikel 28 ff. BankG wurde mit dem Ziel eingeführt, einer Bank in finanziellen Schwierigkeiten noch eine letzte, durch behördliche Massnahmen unterstützte Chance einzuräumen, die Geschäftstätigkeit mit einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubigerforderungen fortzusetzen.289 Ist eine Bank in Insolvenzgefahr, geht es aber nicht nur um den Schutz der Eignerinnen und Eigner sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger, sondern auch um übergeordnete Ziele (z. B. Wahrung der Finanzstabilität). So kann die FINMA in einer Abwicklung etwa direkt in die Rechte der Eignerinnen und Eigner sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger eingreifen, indem sie beispielsweise das Gesellschaftskapital herabsetzt und das Wandlungskapital wandelt.
289 BBl 2002 8060, S. 8085.