Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Weiter passt auch die Abwicklungsoption des geordneten Marktaustritts nicht mit dem oben beschriebenen Ziel einer Sanierung zusammen. Bei einem Marktaustritt werden die Geschäftsaktivitäten der Bank über eine gewisse Zeit hinweg heruntergefahren und somit in geplanter Weise eingestellt. Mit dem neuen Begriff «Abwicklung» wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Abwicklungsoption des geordneten Marktaustritts in einem Abwicklungsverfahren verfolgt werden kann.
Auch international hat sich im Nachgang der Finanzkrise 2008 der Begriff «Resolution» durchgesetzt. Übersetzt wird dieser Begriff mit Abwicklung. In der EU beispielsweise wird Resolution, welche heute in der Schweiz konzeptionell der Sanierung entspricht, mit Abwicklung übersetzt, Recovery, welche in der Schweiz konzeptionell der Stabilisierung entspricht, mit Sanierung. Mit der künftigen Vermeidung des Wortes Sanierung im Schweizer TBTF-Kontext wird damit auch Verwechslungen im Zusammenhang mit der internationalen Kommunikation vorgebeugt.
Absatz 2
Der Begriff «Sanierung» wird durch «Abwicklung» ersetzt.
Art. 26 Abs. 1 und 2
Absatz 1
Was die Schutzmassnahmen bei drohender Insolvenz einer Bank (Art. 26 BankG) betrifft, geht aus dem Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission vom 17. Dezember 2025 hervor, dass bei Insolvenzgefahr (Art. 25 BankG) die in Artikel 26 BankG vorgesehenen Schutzmassnahmen weitaus weniger einschneidend sind als die heutige Sanierung oder der Konkurs.290 Wenn es notwendig ist, sollte die FINMA ihren Ermessensspielraum nutzen und Schutzmassnahmen ergreifen, bevor Sanierungs- oder Liquidationsmassnahmen ergriffen werden müssen. Um somit ein rechtzeitiges Eingreifen der FINMA zu ermöglichen, können die bisher in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und c–e BankG vorgesehenen Massnahmen künftig unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 24 VE-BankG angeordnet werden, d. h. unabhängig vom Vorliegen einer Insolvenzgefahr. Darüber hinaus können die in diesen Artikeln vorgesehenen Massnahmen auch bei Insolvenzgefahr angeordnet werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a BankG).
Die Massnahme zur Erteilung von Weisungen an die Organe der Bank (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BankG) wird nicht mehr ausdrücklich genannt, denn sie ist in den Artikeln 19 und 24 VE-BankG jeweils in den unter «insbesondere» aufgeführten Punkten enthalten und geht einher mit mehreren Massnahmen, die in diesen beiden Artikeln bereits vorhanden sind (z. B. mit der Anordnung zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Bank). Auch die Massnahme zur Ernennung einer oder eines Untersuchungsbeauftragten (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BankG) wird in Artikel 26 Absatz 1
290 BBl 2025 515, S. 526.