Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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VE-BankG nicht mehr ausdrücklich genannt, denn diese Massnahme kann auf der Grundlage von Artikel 36 FINMAG bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht von der FINMA ergriffen werden. Damit kann die FINMA auf der Grundlage von Artikel 36 FINMAG immer eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragten ernennen, zum Beispiel um ein Abwicklungsverfahren (bspw. den Beurteilungs- und Veräusserungsprozess) vorzubereiten.
Es ist anzumerken, dass über den Entwurf für die Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung für SIBs (Geschäft 23.062) nach wie vor im Parlament beraten wird. Dieser Entwurf enthält eine in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i VE-BankG vorgesehene Massnahme, nämlich dass die FINMA gegenüber der Bank oder der Konzernobergesellschaft anweisen kann, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben oder zu wandeln. Diese Massnahme könnte als Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e VE-BankG übernommen werden.
Die Liste der Massnahmen in Artikel 26 Absatz 1 VE-BankG ist weiterhin nicht abschliessend.
Buchstabe a
Die in Artikel 24 VE-BankG vorgesehenen Frühinterventionsmassnahmen sind weniger einschneidend als diejenigen, die in Artikel 26 VE-BankG vorgesehen sind. Sie müssen daher eindeutig im Rahmen der Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr ergriffen werden können.
Buchstaben b, c und d
Diese Massnahmen fallen heute unter Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f, g und h BankG und werden lediglich neu nummeriert.
Absatz 2
Der aktuelle Inhalt von Artikel 26 Absatz 2 BankG zur Publikation wird aufgrund der Änderung von Artikel 22 FINMAG gestrichen, da dort neu sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit zentral geregelt werden (siehe Kapitel 4.7 zu Art. 22 Abs. 2 und 3 VE-FINMAG).
Neu wird in Artikel 26 Absatz 2 VE-BankG die Möglichkeit des angeordneten Aufschubs der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung sowie der Meldung an die Börse in Verbindung mit einer Schutzmassnahme ins Gesetz aufgenommen. Erlässt die FINMA eine oder mehrere Schutzmassnahmen, so kann sie in sinngemässer Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 VE-BankG begleitend anordnen, dass die Bank die Veröffentlichung und die Meldung von vertraulichen und kursrelevaten Informationen in Zusammenhang mit der Schutzmassnahme aufzuschieben hat. Für die Voraussetzungen und Implikationen eines solchen Bekanntgabeaufschubs wird auf die Erläuterungen zu Artikel 24 Absatz 2 VE-BankG verwiesen.