Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Art. 28 Abwicklungsoptionen und-verfahren
Die Neuregelung ersetzt das bisherige Sanierungsverfahren. In der Sachüberschrift wird präzisiert, dass dieser Artikel die Abwicklungsoptionen und das Abwicklungsverfahren regelt.
Absatz 1
In diesem Absatz wird klargestellt, dass eine Abwicklung nicht zwingend auf eine Wiederherstellung der Profitabilität und damit eine zeitlich unbeschränkte Weiterführung ausgerichtet sein muss. Denn neben der Restrukturierung und Fortführung der Gesamtbank (Bst. a) und der Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen (Bst. b) ist insbesondere auch ein geordneter Marktaustritt (Bst. c) möglich. Der geordnete Marktaustritt hat zum Ziel, das Geschäft ohne Gefährdung der Finanzstabilität innerhalb eines beschränkten Zeitraums so weit zu reduzieren, dass danach beispielsweise eine geordnete Rückgabe der Banklizenz möglich ist. Der geordnete Marktaustritt kann auch eine Weiterführung von Bankdienstleistungen umfassen, insoweit diese entweder an Dritte übertragen oder im Rahmen des Herunterfahrens von Geschäftsaktivitäten zeitlich befristet weitergeführt werden. Gleichermassen schliessen die Restrukturierung und Weiterführung der Bank nicht die geordnete Einstellung einzelner Geschäftstätigkeiten aus.
Je nach Geschäftsbereich kann die Übertragung oder Einstellung der Dienstleistungen der Bank mit unterschiedlichen Abwicklungsinstrumenten erreicht werden. Dazu gehören das Herunterfahren von Geschäftsaktivitäten (z. B. die Reduktion des Handelsbuches im Investment Banking) als Teil einer Restrukturierung und die Übertragung, der Zusammenschluss oder die Übernahme der Bank oder von Teilen davon an einen Dritten, eine Übergangs- oder eine Zweckgesellschaft gemäss Artikel 30 VE-BankG. Die Abwicklungsoption muss so ausgestaltet sein, dass sie mit den in der spezifischen Situation zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln durchgeführt werden kann.
Absatz 2
Der Begriff «Sanierungsverfahren» wird durch «Abwicklungsverfahren» ersetzt.
Absatz 3
Der Begriff «Sanierungsbeauftragter» wird durch «Abwicklungsbeauftragter» ersetzt.
Absatz 4
Der Begriff «Verfahren» wird durch «Abwicklungsverfahren» ersetzt.
Art. 28a Abwicklungsziele
Neu sollen auf Stufe Gesetz explizit Abwicklungsziele festgehalten werden, an denen sich die FINMA bei der Auswahl der konkreten Abwicklungsoptionen und der Anwen-