Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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dung von Abwicklungsinstrumenten (vgl. Art. 30 VE-BankG) orientiert. Dies ist zum einen mit Blick auf die Entscheidung zwischen verschiedenen zur Diskussion stehenden Abwicklungsoptionen von Bedeutung. So kann z. B. eine Weiterführung mit Restrukturierung für die neuen Eignerinnen und Eigner zwar vordergründig vorteilhafter erscheinen, während die Erfolgsaussichten der Abwicklung und der damit verfolgten Ziele von der FINMA bei Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen (z.B. mittels Veräusserung an einen Dritten) oder einem Marktaustritt als höher eingeschätzt werden. Das bislang für diese Zwecke als Massstab dienende Kriterium der «begründeten Aussicht auf Sanierung» kommt hierfür infolge der Umformulierung nicht mehr in Frage. Zudem sind die Abwicklungsziele im Rahmen der Anwendung der einzelnen Abwicklungsinstrumente zu berücksichtigen.

Weiter bekräftigt die explizite Aufzählung von Zielen, dass sich die FINMA bei der Auswahl der Abwicklungsoption und der einzusetzenden Abwicklungsinstrumente an übergeordneten Zielen orientiert. Dies ist gerade bei einem von ihr angeordneten Bail-in wichtig, da die FINMA dabei in die Gläubigerrechte eingreift, obwohl die Finanzmarktaufsicht gemäss Artikel 4 FINMAG den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger bezweckt.

Die Reihenfolge der Ziele impliziert dabei keine Rangfolge der Ziele untereinander. Vielmehr ist die Relevanz der Ziele im konkreten Einzelfall abzuwägen. So wird die FINMA die Abwicklungsinstrumente einsetzen, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele voraussichtlich am besten erreichen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Einschätzung, mit welcher Abwicklungsoption und welchen Abwicklungsinstrumenten sich die im Einzelfall relevanten Ziele am besten erreichen lassen, naturgemäss um eine Prognose handelt und der FINMA ein entsprechend weites Ermessen zukommt. Sie kann z. B. im Falle der zeitgleichen Gewährung eines PLB diejenige Abwicklungsoption wählen, bei der sie die Wahrscheinlichkeit für eine vollständige Rückzahlung der Mittel für am höchsten erachtet.

Die Auswahl der Ziele orientiert sich an denen, die in der EU vorgesehen sind (siehe Art. 31 und 32 BRRD). Wichtig ist dabei festzuhalten, dass sich die Abwicklungsziele nicht auf die TBTF-Ziele des Artikel 7 Absatz 2 BankG beschränken und keine Voraussetzung für die Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens darstellen. Damit ist sichergestellt, dass eine Abwicklung nach wie vor nicht nur SIBs, sondern allen Banken offensteht.

Buchstaben a–c

Die ersten drei Ziele orientieren sich an den TBTF-Zielen aus Artikel 7 Absatz 2 BankG, wobei das Ziel in Buchstabe b im Einklang mit der Formulierung in Absatz 1 weiter gefasst und nicht allein auf die systemrelevanten Funktionen beschränkt ist.

Buchstabe d

Die FINMA kann bei der Abwägung von Abwicklungsinstrumenten auch den Schutz von Geldern und Vermögenswerten der Kundinnen und Kunden berücksichtigen. Dabei geht es um Gelder und andere Vermögenswerte, die die Kundinnen und Kunden der