Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Bank anvertraut haben (z. B. nicht durch die Einlagensicherung gedeckte Einlagen). Nicht in den Schutzbereich fallen Investitionen in Finanztitel der betroffenen Bank, wie beispielsweise Bail-in-Anleihen. Diese Instrumente sind speziell dafür konzipiert, in einer Abwicklung Verluste zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für AT1-Anleihen, welche regulatorisch betrachtet zum Going-Concern-Eigenkapital zählen.
Vorbemerkung zu Artikel 28b und 28c
Infolge Zusammenfassung von Sanierungsplan und Sanierungsverfügung in einem Dokument, der Abwicklungsverfügung, entfällt ein eigenständiger, im Rahmen einer Abwicklung zu genehmigender Sanierungsplan als separates Dokument. Die bisherigen Anforderungen an den Sanierungsplan (Art. 29 und 30c BankG) werden damit neu zu Abwicklungsgrundsätzen (Art. 28b Abs. 2 VE-BankG) und zum Inhalt der Abwicklungsverfügung (Art. 28c Abs. 1 VE-BankG). In diesem Rahmen wird auch die Pflicht zur Veröffentlichung der Grundzüge des Sanierungsplans (Art. 31 Abs. 4 BankG) in entsprechend angepasster Form in Artikel 28c Absatz 3 VE-BankG verschoben.
Art. 28b Abwicklungsverfügung und -grundsätze
Absatz 1
An die Stelle des Sanierungsplans und der Verfügung zu dessen Genehmigung tritt neu die Abwicklungsverfügung. Die FINMA erlässt in der Abwicklungsverfügung die für die Durchführung des Abwicklungsverfahrens notwendigen Anordnungen.
Absatz 2
Die in den Buchstaben a-d aufgeführten Grundsätze, denen die Abwicklungsverfügung zu entsprechen hat, waren bislang in Artikel 29 und Artikel 30c Absatz 1 BankG als Anforderungen an den Sanierungsplan geregelt.
Buchstabe a
Dieser Grundsatz bildet die Inhalte der Artikel 29 und 30c Absatz 1 Buchstabe a BankG ab.
Im Fall einer Abwicklung muss die (Wieder-) Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, namentlich in den Bereichen Kapital und Liquidität, gewährleistet werden. Bei einer auf die Fortführung der Bank oder von Bankdienstleistungen ausgerichteten Abwicklung müssen die eingesetzten Abwicklungsinstrumente folglich die Weiterführung der Bank bzw. der Bankdienstleistungen unter Wiedereinhaltung dieser Voraussetzungen und Anforderungen ermöglichen. Bei einem geordneten Marktaustritt werden die Geschäftsaktivitäten der Bank sukzessive durch (Teil-)Verkäufe und die geordnete Einstellung von Geschäftsaktivitäten über einen längeren Zeitraum reduziert. In diesem Fall muss auch sichergestellt werden, dass die Bank die Bewilligungsvoraussetzungen und übrigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen über den gesamten Zeitraum, über den sie noch Bankdienstleistungen erbringt,