Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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einhalten kann. Deshalb wird im Vergleich zur heutigen Formulierung in Artikel 29 BankG der Zusatz «nach Durchführung» gestrichen.
Weiter wird der Begriff der «gesetzlichen Vorschriften» durch «aufsichtsrechtlichen Vorschriften» ersetzt. Damit werden auch Anforderungen auf Verordnungsebene des Bundesrates sowie Verordnungen und FINMA-Anforderungen (z. B. Säule-2-Zuschläge) erfasst.
Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt auf Basis der Bewertung zu Abwicklungswerten, die neu in einem zentralen Artikel zur Bewertung geregelt ist (Art. 29a VE-BankG). Entsprechend wird hier auf diesen Artikel verwiesen.
Buchstabe b
Das Prinzip, dass Gläubigerinnen und Gläubiger in einer Abwicklung nicht schlechter gestellt werden als im Konkurs (sogenanntes No-Creditor-Worse-off-Prinzip) wird hier explizit auf Aktionärinnen und Aktionäre erstreckt. Dies entspricht auch der Vorgehensweise in anderen Jurisdiktionen, wo neben den Gläubigerinnen und Gläubigern auch die Eignerinnen und Eigner vom Konkursvergleich profitieren. In diesem Zusammenhang wird auch für die Berechnungsmethode für einen allfälligen Wertausgleich der Eignerinnen und Eigner bei einer Abschreibung des Gesellschaftskapitals explizit auf den Konkursvergleich verwiesen (vgl. Erläuterungen zu Art. 30bbisVE-BankG). Hierbei ist zu beachten, dass die Aktionärinnen und Aktionäre in einem Bankenkonkursverfahren in der Praxis in der Regel nichts erhalten, da zunächst die Massaverpflichtungen zu bedienen und sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen sind. Ein Wertausgleich dürfte damit die Ausnahme, nicht die Regel darstellen.
Gläubigerinnen und Gläubiger, die vertraglich auf die Einhaltung des No-Creditor-Worse-off-Prinzips verzichtet haben, sind bei der Prüfung von dessen Einhaltung nicht zu berücksichtigen und können damit auch nicht dessen allfällige Verletzung rügen.
Buchstaben c und d
Sprachliche Anpassung.