Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 165Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 28c Inhalt der Abwicklungsverfügung

Absatz 1

Vorbemerkung

Die Inhalte dieses Absatzes entsprechen inhaltlich weitestgehend denen des bisherigen Artikels 30c Absatz 2 BankG. Die Bestimmungen in Buchstaben d – j bleiben inhaltlich unverändert und werden folglich nicht erläutert.

Buchstabe a

Die FINMA führt die gewählte Abwicklungsoption nach Artikel 28 Absatz 1 VE-BankG und die konkret zum Einsatz vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach Artikel 30 VE-BankG aus.

Buchstabe b

Sprachliche Anpassung sowie Anpassung des Verweises auf die neu als Grundsätze formulierten Bestimmungen in Artikel 28b Absatz 2 VE-BankG.

Buchstabe c

Die bislang geltende Bestimmung des Artikels 30c Absatz 2 Buchstabe c BankG wird hierhin verschoben und erweitert. Es sind Abwicklungsoptionen denkbar, insbesondere der geordnete Marktaustritt oder die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen mittels Veräusserung, für die kein neues Geschäftsmodell der bestehenden Bank vorzusehen ist, sondern die Übertragung oder Einstellung von Bankdienstleistungen. In diesem Fall soll die Abwicklungsverfügung diese Übertragungen und Einstellungen beschreiben, anstelle des neuen Geschäftsmodells.

Absatz 2

Buchstabe a

Die bislang in Artikel 30b Absatz 9 BankG nur spezifisch im Zusammenhang mit einem Bail-in vorgesehene Möglichkeit der FINMA, die Mitwirkungsrechte der Eignerinnen und Eigner vollständig zu suspendieren, wird hierhin verschoben und in diesem Zuge inhaltlich erweitert. Sie soll unabhängig von der gewählten Abwicklungsoption und für die Dauer des Abwicklungsverfahrens zur Verfügung stehen. Der Begriff der «Mitwirkungsrechte» wird hierbei zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten durch den umfassenderen Begriff «Rechte» ersetzt. Der besseren Klarheit halber wird der bisher verwendete Begriff der «vollständigen Suspendierung» ergänzt durch «suspendieren oder aufheben» um hervorzuheben, dass suspendierte Rechte im Nachhinein nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Suspendierung wieder aufleben, sondern lediglich für die Zukunft wieder ausgeübt werden können und es hierzu in gewissen Konstellationen gar nicht kommt. Letzteres ist beispielsweise von praktischer Bedeutung im Falle