Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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eines geordneten Marktaustritts, der auf eine geordnete Einstellung der Geschäftsaktivitäten als Ganzes abzielt und dessen Durchführung an den Abwicklungszielen des Artikels 28a VE-BankG und nicht an den Interessen der Eignerinnen und Eigner auszurichten ist.

Buchstabe b

Artikel 32 Absatz 2 BankG regelt die Folgen eines im Sanierungsplan vorgesehenen Ausschlusses der Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG durch die Bank und impliziert damit bereits heute, dass die FINMA einen solchen Ausschluss mittels Genehmigung des Sanierungsplans anordnen kann. Diese Kompetenz soll in Bezug auf die Abwicklungsverfügung an dieser Stelle neu explizit geregelt werden.

Buchstabe c

Für die Durchführung einer Abwicklung können spezifische Befreiungen von Anforderungen notwendig sein. In der Regel wird es sich um temporäre Ausnahmen handeln. Diese Ausnahmen sind nicht auf die Dauer des Abwicklungsverfahrens beschränkt. So wird z.B. eine SIB nach Anwendung von Kapitalmassnahmen (Bail-in), die für sie geltenden Gone-Concern-Eigenmittelanforderungen nicht sofort wieder einhalten können. Bei einer auf die Weiterführung der Bank oder Bankdienstleistungen ausgerichteten Abwicklung soll die FINMA daher vorübergehend auf die Einhaltung dieser Anforderungen verzichten und stattdessen einen zeitlichen Pfad für den Wiederaufbau dieser Mittel vorgeben können. Bei einer auf einen geordneten Marktaustritt ausgerichteten Abwicklung dürfte ein Wiederaufbau dieser Mittel nicht nur aussichtslos, sondern auch nicht zielführend sein. In einem solchen Fall soll folglich gänzlich auf den Wiederaufbau dieser Mittel verzichtet werden können.

Absatz 3

Dieser Absatz greift inhaltlich die Bestimmung des bisherigen Artikels 31 Absatz 4 BankG auf, da Artikel 31 BankG infolge der Zusammenfassung von Sanierungsplan und -verfügung in einem Dokument, der Abwicklungsverfügung, aufgehoben wird.

Art. 28d Abwicklung von Kantonalbanken

Die Bestimmung zu den Kantonalbanken, die bislang in Artikel 28a BankG geregelt ist, wird hierhin verschoben und entsprechend neu nummeriert. Weiter wird der Begriff «Sanierung» in der Sachüberschrift und im ganzen Artikel durch «Abwicklung» ersetzt und es erfolgen sprachliche Anpassungen.

Art. 29

Der Artikel wird aufgehoben. Der Inhalt der Bestimmung wird in den Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe a VE-BankG verschoben.