Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Art. 29a Bewertung
Der Bewertung kommt in der Abwicklung eine zentrale Rolle zu. Mit Artikel 29a VE-BankG wird eine Bestimmung geschaffen, die wichtige Aspekte der Bewertung zentral regelt und die Unterschiede und Zuständigkeiten bei den verschiedenen Bewertungen transparent festhält.
Absatz 1
In Absatz 1 werden die drei in einer Abwicklung notwendigen Bewertungen aufgeführt. Diese Bewertungen sind funktional unterschiedlich, verfolgen eigenständige Ziele und sind daher methodisch zu differenzieren.
Buchstabe a
Die (international auch als «Bewertung 1» bekannte) Bewertung zu Fortführungswerten wird für die Beurteilung erstellt, ob eine der Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt ist und dient der FINMA als ein Input für die Prüfung der Frage, ob die Bank den Zeitpunkt der drohenden Insolvenz erreicht hat. Der FINMA kommt bei der Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 1 BankG ein erhebliches technisches Ermessen zu. Neben der Bewertung zu Fortführungswerten hat die FINMA hat auch weitere Elemente zu berücksichtigen, insbesondere Liquiditätsprognosen. Diese Bewertung 1 basiert auf dem von der Bank angewandten Rechnungslegungsstandard. Sie bildet keine Grundlage für Ansprüche Dritter.
Buchstabe b
Die Bewertung zu Abwicklungswerten (auch «Bewertung 2» genannt) ist eine eigenständige, öffentlich-rechtliche Bewertung, die über den angewandten Rechnungslegungsstandard hinausgehende Wertanpassungen beinhaltet und zukünftige Verluste, die Auswirkungen der Abwicklungsanordnungen der FINMA und eine Schätzung der voraussichtlichen Abwicklungskosten berücksichtigt. Damit ergeben sich deutliche Abweichungen von der Bewertung 1 und es ergibt sich eine umfassende Neubewertung des Unternehmens, die substanzielle Wertberichtigungen beinhalten kann. Die Bewertung 2 unterstützt die Auswahl und Kalibrierung der Abwicklungsinstrumente und dient zur Abschätzung, ob die Bank infolge der Abwicklung über genügend Eigenkapital verfügt und die diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften erfüllt.
Nach Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe a VE-BankG muss die Abwicklung auf einer Bewertung 2 beruhen. Die Bewertung 2 ist somit eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung des Abwicklungsverfahrens. Zudem dient der Vergleich von Bewertung 2 mit Bewertung 3 als Basis für den No-Creditor-Worse-off-Test. Von diesem Ansatz wird namentlich bei einer Unternehmensveräusserung nach Artikel 30quaterVE-BankG abgewichen. Die Erteilung des Zuschlags im Bieterverfahren erfolgt auf Basis der eingegangenen Angebote (vgl. Art. 30quaerAbs. 3 VE-BankG). Die Einhaltung des No-Creditor-Worse-off-Tests wird in diesem Fall auf Basis eines Vergleichs zwischen dem Kaufpreis und der Bewertung 3 geprüft.